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Art. 8.
Bei i. 2 . kann Dispensation stattfinden (z. B. wenn einStaatsdiener Erlaubniß erhält, einen Weinhandel zu treiben).
Zu 3. vergl. Art. 1141. ff.
Uebrigens bewirkt die Verurtheilung zu einer Strafe, welcheden Verlust der bürgerlichen Ehren- und der Dienst-Rechte nachsich zieht, für sich keine Unfähigkeit zum Handelsmanne. Art. 58.
Ein Adelich er kann jedes Handelsgewerbe treiben, ohnedaß ihn sein Stand in gewerbepolizeilicher oder rechtlicher Hin-sicht hindert. Auch läßt sich nicht behaupten, daß der Adel durchden Betrieb eines Detailhandels verloren gehe.
II. Von Handelsgewerben.
Art. 9.
Der Entwurf betrachtet ein Handelsgewerbe in doppelterRücksicht: einmal was ein Handelsgewerbe gegenüber von anderenGewerben sey, oder wie sich dasselbe unterscheide (Art. 9.); unddann, in wieferne dem Betrieb eines Handelsgewerbes für sichrechtliche Eigenschaften zukommen, dasselbe als eine Art Rechts-ter Handels-Person erscheine (Art. 10.).
Was nun die erstere Rücksicht betrifft; so unterscheidet dasKatastergesetz vom 15. Juli 1821 . Art. 13. (Reg.Bl. Nr. 49.)Handlungen und Fabriken von den Handwerkern und Kleinhänd-lern, und nimmt Art. 14. 3) den Handel mit Produkten voneigenen oder gepachteten Gütern, so wie mit den davon ernährtenThieren und deren Erzeugnissen aus: sey es nun, daß die Pro-dukte roh, oder in einem anderen Zustande verkauft werden. Eineweitere Ausnahme, nämlich des Wein-, Holz-, Hopfen- undOel-Handels, welche durch finanzielle Verhältnisse begründetwurde (Art. 14. 4) des angeführten Gesetzes), wurde durch dieFinanzgesetze vom 24. December 1833. (Reg.Bl. Nr. 57.) undvom 22. Juli 1836. Art. 4. (Reg.Bl. Nr. 33.) aufgehoben, sodaß nunmehr jeder gewerbsmäßige Betrieb eines Handels odereiner Fabrike, soweit derselbe nicht zum Kleinhandel oder zu denAusnahmen des Art. 14. 3) des Katastergesetzes gehört, unterdiesem Namen der Gewerbesteuer unterworfen ist — eine Be-zeichnung , welcher die praktische Brauchbarkeit gewiß nicht abge-