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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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sprechen werden kann. Auch kann man nicht einwenden, die Be-stimmungen über Kleinhandel und die näheren Unterscheidungs-zeichen können nur aus finanziellen, meistens nicht mit Gesetzes-kraft versehenen, und der Veränderung sehr unterworfenenVerordnungen geschöpft werden. Der Richter braucht sichdarum gar nicht zu bekümmern; es reicht für diesen vollkommenhin, wenn das einzelne Gewerbe nach der bestehenden Ein-richtung der Gewerbesteuer als Handlungs - oder Fabrik-Gewerbeunterliegt. Auch ist für etwaige künftige Veränderungen indieser Beziehung durch die Fassung des Artikels hinlänglichgesorgt.

Was Kleinhandel sey, ist durch die Verfügung überdie Revision des Gewerbesteuerkatasters vom 13. Decbr. 1834.8.7.-9. (Reg.Bl. Nr. 59.) näher bestimmt. Ebenso sind Handlungs-oder Fabrik-Gewerbe durch Z. 22-24. näher bezeichnet. Insbeson-dere ist zu bemerken, daß der Handel des Handwerkers mitfremden Fabrikaten, wenn er das Hauptgeschäft ist (8. 29.),ferner Mühlen und andere Werke, die für eigene Produktionbenützt werden (8. 31.), endlich Getränkefabriken (§. 51.), eben-falls zu den Handlungs- oder Fabrik-Gewerben gehören.

Uebrigens läßt sich nicht läugnen, daß, wenn jeder Krammit einem Betriebscapitale von 200 fl., jede Fabrike mit einemBetriebscapitale von 1000 fl., jeder unbedeutende Wein-, Frucht-und Vieh-Handel rc. zu den Handlungs- und Fabrik-Gewerbengehört, es nicht passend seyn möchte, auf diesen Gewerbebetrieballe Vorschriften des Handelsgesetzbuches anzuwenden, indemdieses doch nur den eigentlich kaufmännischen Betrieb der Regelnach im Auge hat.

Dagegen kann der Betrieb eines Handwerks, z. B. wenndie Fabrikate in ganzen Parthien verkauft werden, eines Gast-hofs, eines Bergwerks, wo blos die rohen Produkte verschlossenwerden rc., von solchem Umfange seyn, daß es dem Inhabernur vortheilhaft ist, wenn sein Verkehr einem Handelsgewerbeim Sinne dieses Gesetzbuches gleichgestellt wird, und die Vor-schriften desselben hierauf Anwendung finden.

Diese beiden Mängel suchen Art. 14. Abs. 2 . und Art. 17.zu ergänzen.