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rechtes genießen sollte, was zu Art. 27. ff. und 1091. ff. weiterausgeführt ward; so wenig passend ist es doch, die Vorlegungund Veröffentlichung des Ehevertrags selbst zu erzwingen. Zudemliegt in dem obigen Präjudiz in dem Falle nichts Zwingendes,wenn das Beibringen der Ehefrau durch Eigenthum oder Hypo-thek gesichert ist. Hätte man dagegen als Präjudiz festgesetzt,daß es im Unterlassungsfälle gegenüber von den Gläubigern soangesehen werden solle, als ob die Ehefrau auf die allgemeineGütergemeinschaft geheirathet habe; so wäre dieß vielleicht pas-sender, aber wohl zu hart gewesen.
Hingegen wird durch die nachfolgenden Bestimmungen desEntwurfs über die Vorzugsrechte ein solcher Auszug nicht über-flüssig ; weil, mag die Ehefrau ein Vorzugsrecht ansprechen odernicht, die Frage, ob sie in allgemeiner Gütergemeinschaft lebtoder nicht, für den Credit des Ehemannes, und noch mehr, wennsie Handelsfrau ist, für den ihpigen, sehr gewichtig bleibt.
Art. 26.
Absatz 1. Statt der einmvnatlichen Frist des sranzös.HandelsG.B. Art. 67. 68. wird eine vierzehentägige um so mehrausreichen, als die Theilungsbehörden die Ausfertigung der kurzenAnzeige mit dem Schlüsse des Akts verbinden können.
Die Anzeige muß innerhalb dieser Vierzehen Tage an dasHandelsgericht gelangen, damit dieses noch weitere vierzehenTage Zeit hat, die nöthigen Einträge wegen der Vorzugsrechtezu überwachen.
Absatz 2. Eine feftbeftimmte Geldstrafe von 100 Franken,wie sie das französ. HandelsG.B. Art. 68., oder von 50Gulden, wie sie das bad. HandelsG.B. festsetzt, ist um so mehrzu hoch, als dieselbe auch in Frankreich durch das Gesetz vorn16. Juni 1824 auf 20 Franken herabgesetzt wurde.
Der angeführte Art. 68. des französ. HandelsG.B. ver-fügt noch weiter, daß, wenn die betreffende öffentliche Persondie Mittheilung des Auszugs aus dem Heirathsvertrage wegenEinverständnisses mit den Parteien unterläßt, sie neben der Strafedes Dienstverlusts zum Schadensersätze gegen dir Gläubiger ver-pflichtet sey. — Diese letztere Bestimmung versteht sich jedoch