ein eigenes Blatt für sämmtliche Einträge einräumen, und ihmeine amtliche Abschrift oder Duplikat zustellen, auf welcher dieNachträge jedesmal auch eingetragen werden. Sie dienen ihmdann statt eines Zeugnisses über die erfüllte Anzeigepflicht.
Zugleich versteht sich von selbst, daß das Handelsgerichtfür die Genauigkeit der Einträge und Verwahrung der Belegeverantwortlich ist (Art. 52Z.
Uebrigens gehören die unter 1.—ä. enthaltenen Vorschriftenzu denjenigen, welche den bloßen Inhaber eines Hanbelsgewerbes(Art. 19. Ahs. 2.) nicht angehen.
Unter Handelsperfon ist entweder ein Handelsmannoder eine Handelsfrau, nicht aber eine andere zum Handels-stande gehörige Nebenperson verstanden.
Art. 25.
Wäre die allgemeine Gütergemeinschaft die gesetzliche Regelin Württemberg, oder würde dieselbe zugleich mit dem Handels-gesetzbuche als gesetzliche Regel eingeführt; so würde die Be-stimmung genügen, daß nur in dem Falle, wenn der Ehevertragetwas Abweichendes von jener Regel festsetzt, eine Vormerkungin dem Handelsregister nöthig sey. Bei dem gegenwärtigenStande der Gesetzgebung aber ist es für den Gläubiger vonhohem Interesse, erfahren zu können, in welchem Rechtsver-hältnisse die Ehefrau eines Handelsmanns oder eine verhei-ratete Handelsfrau in Beziehung auf ihr Beibringen steht.Dabei soll jedoch nicht in ein beschwerliches Detail eingegangenund auch nicht der Betrag des Beibringens ausgedrückt werden.Theils hälfe ein solches Detail nicht viel, da sich die Bei-bringenssumme später sehr verändern kann; theils könnte dieVeröffentlichung für die Familienverhältniffe manchmal störendseyn.
Das span. HandelsG.B. Art. 22.1) Art. 27. verfügt denEintrag der Dotalbriefe und Ehecontracte, und setzt als Präjudizfür die unterlassene Vorlegung fest, daß die Ehefrau gegenübervon den Gläubigern des Ehemannes kein Vorzugsrecht für ihreHeirathgutsforderung solle ansprechen ckönnen. — So richtig nunauch die Ansicht ist, daß die Ehefrau keines geheimen Vorzugs-