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Notizen zusammenzubringen, wenn z. B. der Ehefrau ihr Ver-mögen auf verschiedene Weise anfiel.
Allen diesen Uebelständen würde die Einführung der allge-meinen Gütergemeinschaft unter Eheleuten abhelfen, besonderswenn , der überlebende Ehegatte das ganze Vermögen bekäme;wäre letzteres aber auch nicht der Fall, so ließen sich doch hierbeileicht gesetzliche Vorkehrungen zu Sicherung der Gläubiger treffen.Man trug jedoch Bedenken, die allgemeine Gütergemeinschaft,ein so verzweigtes Institut, für Handelsleute allein einzuführen;und so blieb nichts übrig, al^ neben möglichster Beibehaltungder unter Ehegatten und Kindern bestehenden Bermögensverhält-nisse ein Auskunftsmittel zu suchen.
Hiefür boten sich nun verschiedene Wege dar.
Man konnte nach dem Vorgänge in Oesterreich (s. zuArt. 16 .) von den Handelsleuten die Nachweisuug eines be-stimmten Handlungsfonds verlangen, und wenn der Ehemannnicht im Stande war, ein ganz unabhängiges Vermögen nach-zuweisen, w'enn er vielmehr das Vermögen seiner Ehefrau zuHülfe nehmen mußte, diese nöthigen, auf alle Ansprüche bisnach gänzlicher Befriedigung der Handlungsgläubiger zu ver-zichten, oder sich als Gesellschafterin zu betheiligen *). Aber sogründlich dieses Aushülfsmittel ist; so beengend ist es für denEinzelnen und den Verkehr: auch liegt wirklich eine zu großeBevormundschaftung der Privaten darin.
Oder man konnte die allgemeinen Vorzugsrechte der Ehe-frauen und Kinder bei Handelsleuten ganz abschaffen, und beideersteren auf die Eigenthums- und Pfand-Rechte zu ihrer Siche-rung verweisen. Aber es erschien dieß als eine zum Nachtheileeiner einzelnen Klasse eingeführte, gesetzliche Ausnahme (als einwahres Privilegium väiosum); zudem war die Sache, wennder Gatte oder Vater erst später das Handelsgewerbe ergreift,kaum thunlich.
Dagegen war es offenbar das gelindeste Mittel, die Wirk-samkeit dieser Vorzugsrechte von der Zugänglichkeit und Oeffent-
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*) Sonnleithncr a. a. O. §. 22.