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lichkeit abhängig zu machen. Man konnte den Eintrag ins Handels-register als Bedingung der Wirksamkeit festsetzen; auch bestimmtwirklich das span. HandelsG.B. Art. 22. 1) Art. 27., und dasportugiesische Art. 211.1) Art. 215. ungefähr dasselbe, indemdort die Ehefrau mit ihrem nicht eingetragenen Beibringen denübrigen Gläubigern nachsteht. Es schien jedoch, so unerläßlichauch dieser Eintrag sonst ist, mehr im Einklänge mit dem be-stehenden Pfandsysteme zu seyn; wenn die Wirksamkeit des Rechtsnicht davon, sondern zunächst von dem Eintrage ins Unterpfands-buch abhängig gemacht wurde. Denn ein solches Vorzugsrechtist doch beinahe nichts anderes, als das allgemeine Pfandrechtder älteren Gesetzgebungen unter anderem Namen. Wollte manaber jenes Vorzugsrecht beibehalten; so war es offenbar pas-sender, auch die für die besonderen Pfandrechte nöthigen Förm-lichkeiten hierbei zu verlangen. Endlich gewährt dieß den Vor-theil, daß der Blick in dasselbe Unterpfandsbuch zugleichAufklärung über alle auf dem Vermögen des Schuldners haftendenVorrechte verschafft.
Und so kam man denn aus die hier und unten Art. 1091. ff.verzeichneten Bestimmungen. — Sie werden rückfichtlich desanerstorbenen Vermögens der Kinder noch einen besonderen Nutzengewähren. Es kam nämlich bisher oft vor, daß diejenigen Ehe-gatten, welche in ihren Vermögensverhältnissen nicht gut standen,dieß nach dem Tode des anderen Ehegatten bei den sogenanntenEventualcheilungen durch Nichtangabe der Schulden zu verdeckensuchten, wenn sie ein Interesse dabei hatten; was ja bei Han-delsleuten beinahe immer der Fall ist. Dadurch stieg dann dasVermögen der Kinder auf dem Papier. Soll nun aber künftigein Eintrag ins Unterpfandsbuch und Handelsregister stattfinden,so weit Eigenthums- oder Unterpfands-Rechte nicht eingeräumtwerden können; so verliert die Handelsperson dadurch an Creditauf der anderen Seite beinahe ebensoviel, als sie auf der einengewinnt, weil das Vermögen dann mg so mehr belastet ist.
Läugnen läßt sich freilich nicht, daß diese Bestimmungen oftmit Ungelegenheit, oft mit Beschwerde verbunden seyn können,weil wegen jeder neuen Erwerbung durch Erbschaft oder Schen-kung von Seite der Ehefrau oder der Kinder, und bei ersterer