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Das Tagebuch wird am besten mit dem Tage des Bücher-abschlusses geendigt, um ein neues zu beginnen. Die Resultatedes Bücherabschlusses können füglich in dem übrigen Raume desTagebuches nachgetragen werden, ohne daß die Glaubwürdigkeitdadurch beeinträchtigt wird.
Art. 35.
Absatz t. Jedes Handelsgewerbe, bei welchem zugleich einHandverkauf statt findet, ist hier gemeint: mag dasselbe auch nichtblos detailmäßig betrieben werden.
Absatz 2.3. Diese" beiden Sätze wurden auf die Bemerkungvon Handelsleuten beigesetzt, daß in einem solchen Falle die Ein-träge ins Tagebuch höchstens am Ende jeden Tages oder amAnfange des folgenden, und zwar der Reihe nach hinter denübrigen Geschäftseinträgen geschehen könnten, und dieß nur un-nütze Schreiberei wäre.
Art. 36.
Absatz 1. Dieses Inventar, dessen Form willkührlich ist, unddas gewöhnlich als Status oder Bilanz verfertigt wird, soll denHandelsmann über den Stand seiner Angelegenheiten aufklären,und ihm das Gewissen schärfen. Deßwegen muß auch sein gan-zes, in und außer dem Handel angelegtes Vermögen darin auf-genommen werden. Der Eintrag in ein besonderes Buch, unddie Unterschrift sind unerläßlich. Die Bestimmung, daß dasInventar gleich beim Beginne des Geschäfts angelegt werde, istdem sp a n. HandelsG.B. Art. 36. entnommen. Dasselbe schreibtzugleich vor, daß den alljährlichen Inventarien die Bilanz bei-gefügt werde, was zwar nützlich, aber nicht durchaus nöthig ist;indem Zuwachs und Abgang aus der einfachen Vergleichung desfrüheren Inventars erhellt.
Absatz 2 . Aus dem span. HandelsG.B. a. a. L).
Art. 37.
Span. HandelsG.B. Art. 38. Unter Detailhandel ist nichtblos der zünftige (vcrgl. Gcwerbegesetz von 1836. Art. 1VL.)verstanden, sondern jeder andere. Nur darf mit dem Detail-