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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
55
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Staat ein Handelsgewerbe durch öffentliche Beamte, z. B. einHüttenwerk, Bergwerkrc. betreibt, daß der Buchführung derselbendie nämliche Geltung, wie der kaufmännischen, nur dann beizu-legen seyn möchte, wenn die Jmmatriculirung geschah. Darausfolgt dann auch umgekehrt, daß ein solches Gewerbe dieselbenHandelsbücher zu führen hat. Uebrigenö sind die Forderungendes Gesetzes so leicht zu erfüllen, und müssen bei jedem geord-neten Gewerbebetriebe von selbst erfüllt werden, daß es einer Aus-nahme nicht bedurfte. Zudem hat die Jmmatriculirung den Werth,daß sie im Interesse des handelnden Publikums recht anschaulichmacht, wie hier nicht von einer öffentlichen Function, sondernvon einer privaten die Rede ist, und daß es nichts zur Sachethut , wenn der Staat als Gewerbeinhaber erscheint. — Einesbesonderen Ausspruchs im Gesetze bedarf es aber um so weniger,als das bisherige, an die Handelsbuchführung geknüpfte Vorrechtder eigenen Wechsel in Württemberg nunmehr wegfallen soll,und daher für die Finanzverwaltung keine thatsächliche Nöthigungvorhanden ist.

Fragt man übrigens, welche Geltung die Bücher solcher Ver-waltungsbeamten ohne Jmmatriculirung und ohne daß die noth-wendigen kaufmännischen Bücher geführt werden, haben können; soist wohl zu beachten, daß die Verpflichtung der Beamten gegen-über von der Finanzgewalt ihnen noch keinen besonderen Glau-ben gegenüber von Denen, mit welchen sie verkehren, zu ver-schaffen vermag.

Art. 59.

Es ist Sitte, auf den eingehenden Handelsbriefen das Da-tum des Empfangs zu bezeichnen, und hat auch seinen gutenNutzen.

Es ist ferner Sitte, auf dem Rücken dieser Briefe den Na-men des Absenders und das Datum des Briefes zu bemerken;und allerdings trägt dieß zur guten Ordnung bei.

Das Copirbuch darf nicht die Stelle des Concepts vertreten.Es soll als Beweismittel dienen können, daher auch die Vor-schrift am Ende des Artikels. Span. HandelsG.B. Art. 59.