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Art. 40.
Kein Handlungs- oder Fabrik-Geschäft von einigem Um-fange reicht mit den vom Gesetze vorgeschriebenen Handels-büchern aus, und gewöhnlich werden der guten Ordnung undUebersicht wegen noch einige weitere gehalten. Nur wollte mandarüber keine bindende Vorschriften geben, um den Einzelnen dieerforderliche Freiheit dabei zu lassen. Uebrigens stehen diese nichtunerläßlichen Handelsbücher den anderen gesetzlich ganz gleich,wo nicht, wie z. B. Art. 43., ein ausdrücklicher Unterschied ge-macht wird.
Das im französ., bad. und span. HandelsG.B. vorge-schriebene Paraphiern und Visiren der Handelsbücher durch dieObrigkeit wurde als eine beschwerliche und gar zu viel MißtrauenVerrathende Maßregel nicht aufgenommen, übereinstimmend mitdem Holland. Gesetzbuche. Die übrigen Vorschriften des Ar-tikels werden längst von jedem geordneten Kaufmanne beobachtet.
Das bad. HandelsG.B. Art. 10. läßt das Verbot der Rand-bemerkungen weg; aber wie es scheint durch einen Nebersetzungs-fehler.
Durchstriche sind hie und da unvermeidlich; sie schaden aberauch der Glaubwürdigkeit nicht, wenn nur das Durchstricheneleserlich bleibt, und nicht in ein Austilgen, Radiren w. übergeht.
Die schlimmste Art von Austilgen ist natürlich das Zerstörenund Herausreißen ganzer Blätter. Einschaltungen sollen nurdurch Nachträge gemacht werden; doch kann die Einschaltungsolcher Worte, welche der Zusammenhang erfordert, der Glaub-würdigkeit nicht schaden. Eine Lücke ist nur dann vorhanden,wenn die Anlage des Buches es nicht mit sich bringt, wie z. B.beim Hauptbuche.
Die Sprache, in welcher die Handelsbücher geführt werden,schreibt das Gesetz absichtlich nicht vor; nur sollen jüdische Handels-leute ihre Bücher nicht in hebräischer Sprache führen (Gesetzüber die Rechtsverhältnisse der Jsraeliten von 1528. Art. 4.).
Eben so wenig schreibt das Gesetz vor, daß die Handels-bücher von dem Handelsmanne selbst oder einem ordentlichenBuchhalter geführt werden müssen, wie das span, HandelsG.B.