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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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des Handels oder dann rechtfertigen, wenn der Inhaber die An-sprüche daran verloren hat, wie beim Gante. — Aus demselbenGrunde müssen auch alle vorhandenen Handelspapiere, Briefe :c.mitgetheilt werden.

Die Auflage geschieht auf Ansuchen der Parteien oder vonAmtswegen, so wie das Gericht sie für nothwendig hält.

Wird die Mittheilung verweigert; so wird das Gericht ge-wöhnlich Zwangsmittel anwenden, indem die Androhung vonNechtsnachtheilen hier seltener ausreichen dürfte: übrigens unbe-schadet der strafrechtlichen Folgen beim Gante.

Vorschriften in Criminalsachen über die Pflicht der Mitthei-lung der Handelsbücher, oder das Recht des Gerichts, gehörennicht hieher. Sie verstehen sich ohnedieß von selbst, wenn derHandelsmann der Angeschuldigte ist. Würde er aber blos alsZeuge vernommen; so könnte ihm die Vorlegung wohl nicht wei-ter und anders auferlegt werden, als sie in Art. 43. Abs. 3.näher bezeichnet ist.

Art. 43.

Absatz 1. Der Inhaber des Handelsgewerbes, sey er einHundelsmann oder keiner (Art. 10), braucht nicht gerade alsHaupipartei (xrlnoixslitor) betheiligt zu seyn, z. B. wenn sicheine Partei zu Rechtfertigung einer Zahlung auf die Bücher desdamit beauftragten Banquiers beriefe.

Das Gericht hat zu beurtheilen, ob die Vorlegung der Han-delsbücher nothwendig, ist, oder nicht. Daher der Ausdruck „kann".

Auch kann nur die Vorlegung derjenigen Bücher verordnetwerden, in welche der Eintrag der Natur der Sache nach ge-hört, also gewöhnlich des Tagebuches, seltener des Eopirbuches.Doch kommen auch Fälle vor, z. B. bei einer einzelnen, längereZeit nachgefühlten Forderung, wo das Vermögensverzeichniß(Art. 36.) Aufschluß geben-kann.

Absatz 2 . Es ist nicht nöthig, um die Vorlegung eineserläßlichen Handelsbuches verlausten zu können, daß dasselbe indem betreffenden Eintrage des vorgelegten unerläßlichen ange-führt sey, wenn nur die Führung des erläßlichen aus der Vor-legung des unerläßlichen überhaupt erhellt. — Das Verlangen