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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 47. und das oft erreich. Handelsrecht *). Es würde dießin manchen Fällen zu großer Belästigung führen.

Art. 41.

Für die Aufbewahrung der Handelsbücher, — wohin alsoauch die nicht unerläßlichen gehören, — schreibt das französ.HandelsG.B. Art. 11. nur eine zehnjährige Frist vor; das hol-ländische Art. 10. erhöht diese Frist bis auf 30 Jahre, unddas spanische Art. 55. setzt dafür den Schluß des Handlungs-geschäfts und der Liquidation als Termin fest. — Man hielt diedreißigjährige Frist, der civilgesetzlichen Verjährungszeit wegen,für nothwendig, wenn nicht der Schluß des Geschäfts noch frü-her von dieser Aufbewahrungspflicht befreit. Aber auch in diesemFalle muß die längste Verjährungszeit, welche für Handelsklagenfestgesetzt zu werden Pflegt, abgewartet werden.

Geht das Gewerbe ohne Bereinigung des Handlungsver-mögens auf einen Anderen über; so müssen die Bücher dreißigJahre lang aufbewahrt bleiben.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Zeit zu Aufbewahrungder eingegangenen Handelsbriese vor: theils weil vielleicht dieMehrzahl der längeren Aufbewahrung nicht werth ist, in sofcrneihr Inhalt nichts beweisendes für ein Rechtsgeschäft enthält;theils weil die Aufbewahrung in der Regel nur für den Em-pfänger wichtig ist. Aus diesem Grunde bewahrt jeder Handels-mann die eingehenden Briefe, welche irgend als Beweismittelgegen den Absender dienen können, auf; aber das Gesetz brauchtdiese Aufbewahrung nicht zu gebieten, indem die Unterlassungnur dem Empfänger schadet.

Art. 42.

Die Mittheilung, d. h. die Uebergabe zur Durchsichtund Prüfung, ist wohl von der bloßen Vorlegung zu unterschei-den, wobei der Inhaber seine Bücher nicht aus den Augen, undnur so weit es durchaus nöthig ist, aus den Händen zu lassenbraucht (Art. 43. Abs. 3.). Jene läßt sich nur bei Mittheilhabern

Soünlcithncr a. a. O. §. 560.