Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
60
JPEG-Download
 

60

behrt werden könne», zu ersparen (vergl. neapol. HandelsG.B.Art. 640.).

Die Urkundsperson muß verpflichtet seyn; und daher wirdam kürzesten ein Gemeinderathsmitglied beigezoge». ^

Art. 45.

Das französ. HandelsG.B. Art. 17. beschränkt die Vor-schrift des Artikels auf den Fall, wenn die Gegenpartei den Bü-chern der anderen Glauben schenken zu wollen sich erboten hat.Es läßt sich jedoch nicht einsehen, warum nicht das Gleiche ein-treten soll, wenn die Vorlegung überhaupt, sey es von Amts-wegen, sey es auf Verlangen der Gegenpartei, verordnet ist.

Der hier aufzuerlegende Eid ist kein Ergänzungseid, sondernein entscheidender, der die Streitsache mit einem Male zu Endebringt.

Auch hier ist das „kann" nicht zu übersehen. Es kommtaus die Weigerungsgründe an.

Es ist nicht erforderlich, daß sich die Gegenpartei zum Eideerbiete. Wohl aber muß sie in der Regel vor der Auflage zurErklärung aufgefordert werden, wenn sie sich nicht bereits erbo-ten hat.

Unter Weigerung wird verstanden, daß die Partei ihre Bü-cher nicht vorlegen kann oder will; und es gehört zum erstenFalle, wenn sie die nothwendigen Bücher nicht geführt hätte.Auch wird die Sache dadurch gewöhnlich nicht besser, wenn diePartei blos einige und nicht alle Bücher vorlegt. Doch kommtes auf die Umstände an, wenn die verweigerten zu den crläßli-chen gehören; gehören sie zu den unerläßlichen, so kommt derArt. 55. zur Anwendung.

Art. 46.

Der Inhalt des Artikels ist nach dem Vorgänge des span.HandelsG.B. Art. 55., und des neapolitan. Art. 25. demfranzös. CivilG.B. Art. 1530. entnommen.

Der Nachsatz ist jedoch nicht so auszulegen, als ob die Ge-genpartei, welche sich auf einen Eintrag in das Handelsbuch be-ruft, Alles anerkennen müsse, was in diesem Buche noch zu