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ihrem Nachtheile enthalten ist. Sie muß sich nur Das gefallenlassen, was dieser Eintrag selbst oder andere damit in Verbin-dung stehende Einträge Nachteiliges enthalten, nicht aber wasin abgesonderten, in keiner Verbindung stehenden Einträgen ent-halten ist. Auch ist ihr deßwegen nicht verwehrt, den Gegenbe-weis gegen die ihr nachtheiligen, in Verbindung stehenden Ein-träge zu führen. Endlich wird die scheinbare Härte dadurch gemil-dert, daß es der Gegenpartei freisteht, auf dieses Beweismittelüberhaupt zu verzichten.
Wenn demnach eine Partei sich auf einen Eintrag in demHauptbuche ihres Gegners beruft; so muß sie sich nicht nur denganzen Inhalt dieses Eintrags, sondern auch die damit verbun-denen Einträge, das Rechnungsergebniß, gefallen lassen, wennsie keinen Gegenbeweis zu führen vermag. Auf die anderen, imHauptbuche etwa noch laufenden Rechnungen und deren Ergeb-nisse, hat dieß aber keinen Einfluß.
Uebrigcns kommt es hier zunächst nicht darauf an, ob dasHandelsbuch, auf welches sich die Gegenpartei beruft, zu denerläßlichcn oder unerläßlichen gehört, und ob dasselbe in der Formuntadelbaft ist (Art. 40.) oder nicht.
Art. 47.
Das Gericht hat die drei Bedingungen, unter welchen eseinen zureichenden Beweis für den Inhaber in den Handclsbü-chern finden darf, fest ins Auge zu fassen: nämlich 1) die Bü-cher müssen regelmäßig geführt seyn; 2) der Eintrag muß einHandelsgeschäft betreffen; 3) auch der Gegner muß Handelsmannseyn. Es ist nicht hinreichend, daß der Gegner als Nebenperson,z. B. als Fuhrmann, Handlungsbedienter zum Handelsstandeim Allgemeinen gezählt werde, weil diesen Personen die Führungeigener Handelsbücher (Art. 48.) nicht zur Seite steht.
Dasselbe gilt von den Mitgesellschaftern oder Mitinhabern,welche nicht selbst immatriculirte Handelsleute sind.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen den erläßlichen undunerläßlichen Handelsbüchern.
Zum gewöhnlichen Verkehr des Handelsmanns braucht dasGeschäft nicht zu gehören, wenn es nur überhaupt als Handels-