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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 49.

Dieser dem preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. §. 564. ent-nommene, auch aus dem französ. HandelsG.B. zu folgerndeSatz verstand sich nicht von selbst. Das preuß. LandR. führtDarlehen, Bürgschaften, das Zubringen der Ehefrau rc., bei-spielsweise an, und erklärt §. 565., daß eine bloße Beziehungoder Verbindung mit dem Handelsverkehr nicht hinreiche. DieWorte des Artikels dürsten jedoch den beabsichtigten Sinn besserausdrücken, wenn man damit Art. 3. 11. Abs. 1. Art. 54. und47. Zusammenhalt. Hieraus ergibt sich, daß Forderungen, welchenicht aus dem Handelsverkehr entspringen, auch nicht durch dieBücher erwiesen werden können, daß aber Darlehen, Bürg-schaften, nur unter dieser Bedingung dazu gezählt werden dürfen.

Art. 50.

Nach dem württemb. LandR. Thl. I. Tit. 34. 8. ItemSchuldbücher rc. machen die Schuldbücher der Kaufleute, wennsie ordentlich geführt sind, und der Handelsmann geordnet undunverläumdet ist, eine dringende Vermuthung oder einen soge-nannten halben Beweis gegen die Schuldleute, der durch einenErgänzungseid vervollständigt werden kann.

Das preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. §. 572.-576. be-schränkt diesen Satz nur auf streitige Waarenlieferungen, unterder Voraussetzung, daß die Lieferung der Waaren sonst erwie-sen ist.

Das portugies. HandelsG.B. Art. 952. spricht bloß vonWaarenlieferungen, und verlangt noch obendrein den Beweis,daß der Handelsmann auch sonst Waaren auf Credit zu gebengewohnt ist.

Der Artikel hingegen geht weiter. Nicht bloß für Schuld-und Waaren-Forderungen, sondern für Alles, was ein Handels-mann mit Nichthandelsleuten im Handel verkehrt, sollen seineHandelsbücher zum Beweismittel dienen können, z. B. bei Vor-schüssen an Frachtfahrer, an accreditirte Personen; bei Uebergabevon Rohstoffen zum Verarbeiten; bei Zahlungen von Arbeitslöh-nen in Fabriken rc. Ebensowenig braucht die Thatsache, welcheder Forderung zum Grunde liegt, anderswoher bewiesen zu