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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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seyn; denn nicht nur wäre es offenbar schwer, hier eine Tren-nung eintreten zu lassen, sondern es liegen nicht einmal zurei-chende Gründe vor, einem unverläumdeten geordneten Mannein jener Beziehung minderen Glauben zu schenken.

Aber auch im besten Falle, wenn die Bücher ganz regel-mäßig geführt, und der Inhaber durchaus unbescholten und ge-ordnetes), bilden die Bücher für sich allein bloß eine dringendeVermuthung, einen sogenannten halben Beweis, der durch denrichterlichen Eid vervollständigt werden kann. Der Tert brauchtdas Wort „kann" absichtlich, um dem richterlichen Ermessen freienSpielraum zu lassen. Daraus folgt zugleich, daß die eidlicheBestärkung keinen vollständigen Beweis bewirkt, wenn die Bü-cher unregelmäßig geführt oder der Inhaber sonst verdächtig ist.

Das preuß. LändN. a. a. O. s. 577.-584. enthält nähereBestimmungen darüber, wie es mit dem Eide bei Gesellschafts-handlungen, Procuraführern, Erbschaften rc. zu halten sey; eswird dieß aber wohl besser dem Ermessen des Gerichts überlassen(Art. 897.). Das Gericht wird unter mehreren Theilhabern im-mer denjenigen wählen, der am meisten von der Sache weiß,oder hauptsächlich damit zu thun hatte.

Die Erben schwören bloß über ihr Nichtwissen, indem derCredulitätseid in dieser Art nicht mehr stattfindet (Art. 898.).

Zugleich versteht sich von selbst, daß bei einer dem Staatezugehörigen Handelsniederlassung oder Fabrikanlage, welche voneinem vereideten Beamten verwaltet wird, die Berufung auf denDiensteid gewöhnlich die eidliche Bestärkung ersetzt.

Das Preuß. LandR. a. a. O. 8. 579. fügt hinzu, daß,wenn ein Buchhalter die Bücher führte, dieser und der Principalihre Richtigkeit zu beschwören habe. Es ist jedoch der Eid desneben dem Principal functionirenden Buchhalters ein Zeugeneid,der nach Umständen den des Principais ganz überflüssig machenkann.

Unter dem vorlegenden Handelsmanne ist der Produ-cent, nicht blos derjenige verstanden, welcher sich auf seine Bü-cher beruft und sie freiwillig vorlegt.