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(span. HandelsG.B. Art. 157.) bezeichnet die Sache genauerals der „Wohn - oder Aufenthalts-Ort des Commissionärs."
Absatz 2. Das französ. CivilG.B. Art. 1596. enthältdas Gegentheil. Auch das span. HandelsG.B. Art. 161—165.bestimmt: daß ein Commissionär bei einem Verkaufsaustrage nichtselbst Käufer seyn, und bei einem Einkaufsauftrage das zu kau-fende Gut nicht von seinem eigenen, oder dem für fremde Rech-nung liegenden Vorrache abgeben solle, ohne daß der Committentseine Zustimmung ertheilt; im letzteren Falle habe er, wennnichts anderes ausgemacht wurde, bldß die Hälfte der gewöhn-lichen Provision anzusprechen *).
Diese Bestimmung ist jedoch nicht ausführbar, weil keineControls möglich, und weil in den meisten Fällen dem Commit-tenten die Person des Käufers oder Verkäufers gleichgültig ist,auch viele Aufträge, ohne daß der Commissionär einträte, garnicht erfüllt werden könnten, oder die Einholung der Ermächti-gung nachtheilige Zögerungen herbeiführen müßte. Freilich solltesich ein Commissionär nicht auch noch Provision bezahlen lassen,wenn er zugleich für sich oder für einen anderen Committentenhandelt; aber im ersten Falle kann ihm überhaupt nur möglichseyn, zu kaufen und zu verkaufen, wenn die Provision die Diffe-renz ausgleicht; im zweiten erscheint die Sache mehr als ein fürden Commissionär günstige? Zufall, dessen Nutzen mit dem Com-mittenten zu theilen, nicht wohl als gesetzliche Pflicht ausgespro-chen werden kann. Uebrigens spricht auch der allgemeine Handels-gebrauch gegen das obenangeführte Verbot. — Hingegen verlangtdie Ehrlichkeit, daß der Commissionär den Committenten in Kennt-niß setze; weil jede Heimlichkeit hier nur Verdacht erregen muß.Unterläßt er dieses; so ist der Committent jedenfalls nicht zurZahlung der Provision verpflichtet: unbeschadet weiterer Ansprücheaus sonstiger Beschädigung **).
Art. 144.
Das portug. HandelsG.B. Art. 826. ff. widmet der Frage
-9 Vcrgl. Pardessus a. a. O. Nr. 570.
**) Vcrgl. Treischke a. a. O. S. 15. 16. .