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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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wenden muß, welchen man von einem sorgfältigen Manne (äiIlAoytia äiligeatis seu äiliAentissimi) , und in soserne es sichvon Fachkenntnissen handelt, von einem kundigen Kaufmann er-warten kann; daß er sich insbesondere nicht damit entschuldigendarf, er verwende auf seine eigenen Angelegenheiten keine größereSorgfalt, oder es fehlen ihm die besonderen Kenntnisse des ein-zelnen Faches, geht schon aus den gemeinrechtlichen Bestimmun-gen über den Mandatsvertrag" (Art. 171.) hervor, und hierhandelt es sich noch obendrein von einem belohnten Austrage.

Daraus ergibt sich von selbst, daß der Commissionär außeraller Verantwortung in Betreff eines nachtheiligen Ausgangs ist,wenn pr die Instruktion des Committenten befolgt und, so weiter ohne Instruktion gelassen ist, mit gehöriger Sorgfalt gehan-delt hat; und man fand nicht für nöthig, diese im span. Han-delsG.B. Art. 127. 128. enthaltenen Sätze noch besonders aus-zudrücken, noch weniger aber (span. HandelsG.B. Art. 130.),daß der Commissionär für sein betrügliches Handeln einzustehenhabe.

Uebrigens bezieht sich Das, was über das Einstehen fürein Versehen gesagt wurde, nicht auf den Fall des Art. 151.Abs. 1.

Art. 142.

Franz ös. CivilG.B. Art. 1994., vergl. mit dem span.HandelsG.B. Art. 1Z6. Der Artikel berichtigt die Abweichungenund Streitfragen des bestehenden bürgerlichen Rechts; weil hier-nach in der Regel der Bevollmächtigte Afteranwälte aufstellendarf, jedoch der Hlstcranwalt gewöhnlich nicht in ein Contracts-verhältniß mit dem Gewaltgeber tritt *).

Das span. HandelsG.B. a. a. O. erlaubt dem Commis-sionär seine Untergebenen nach Handelsgewohnheit zu untergeord-neten Geschäften anzuwenden; dieß versteht sich aber von selbst.

Art. 143.

Absatz 1. Der „Ort der Ausführung des Auftrags"

*) Thibaut Pandcctenrecht VIII. Aufl. §. 519.