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Der Anspruch auf Lagergeld, und daß dieses im Zweifelnicht unter der Provision begriffen sey, wurde nach dem Vor-gänge des preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. Z. 700. 701. auf-genommen *).
Absatz 2 . Französ. CivilG.B. Art. 2041., preuß.LandR. Thl. II. Tit. 8. §. 695. Dieser Satz ist allgemein imGebrauche, nur daß die Zinsen auf 5 Proc. statt 6 Proc. gesetztwurden. Die am Schlüsse genannte Ausnahme ist auch im span.HandelsG.B. Art. 138. enthalten, und der französ. Gerichts-gebrauch stimmt damit überein **).
Der Satz des französ. CivilG.B. Art. 1999., daß derCommittent die Zahlung nicht verweigern könne, wenn das Ge-schäft ohne Schuld des Commissionärs den erwarteten Erfolgnicht hatte, oder daß er darum noch keine Ermäßigung der Kostenverlangen könne, weil sie geringer hätten ausfallen können, ver-steht sich von selbst: nur darf kein Uebermaß vorhanden seyn,welches bei größerer Sorgfalt vermeidlich gewesen wäre.
Der Satz des französ. CivilG.B. Art. 2000., daß derGewaltgeber den Bevollmächtigten für den Verlust entschädigenmüsse, der ihn bei Gelegenheit der Geschäftsführung ohneeigene Schuld traf, ist nicht gemeinrechtlich (L,. 26. §. 6. v.msiiäuti (17. 1.)) und viel zu unbestimmt, auch für Commis-sionsverhältnisse nicht wohl passend. Hingegen spricht das gemeinebürgerliche Recht (I,. 26. §. 7. v. I. e.) dem Commissionärallen Schaden ersetzt zu, der ihm durch die Ausführung deSAuftrags selbst zuging.
Art. 146.
Span. HandelsG.B. Art. 159. vergl. w ürttemb. LandR.Thl. II. Tit. 4. Z. „Was aber der".
Absatz 1. Der Auftrag muß ausgeführt, beendigt seyn.Handelt es sich von einem fortlaufenden Auftrage, z. B. voneinem fortgesetzten Verkaufe in Commission gegebener Waaren;so kann man bei den einzelnen Verkäufen nicht von Ausführung
*4 Treischke a. a. O. S. 38 ff.
**) Pardessus a. a. O. Nr. 538.