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des Auftrags reden, vielmehr haben hier die Parteien das Näherezu bestimmen, wenn der Committent nicht mit der Rechnung undVergütung bis zum Ende warten will.
Wenn der Commissionär ohne Instruktion darüber gelassenwurde, was er mit dem Guthaben beginnen solle; so befindeter sich nicht im Verzüge, und kann auch nicht in die Zinsen ver-urtheilt werden; aber er muß diese Instruktion mit der Rech-nungsübersendung verlangen.
Absatz 2. Daraus, daß die Verzugszinsen vom Verfall-tage an laufen, geht klar hervor, daß nur von dem verfallenenGuthaben die Rede ist, welches der Commissionär dem Commit-tenten zukommen lassen muß: indem oft Zeitkäufe re. abgeschlossenwerden, und abgeschlossen werden müssen.
Die Gefahr der Uebersendung des Guthabens trägt derCommittent, wenn nicht der Commissionär sich eine Abweichungvon seiner Jnstruction erlaubt hat (span. HandelöG.B. Art. 142.).
Art. 147.
Absatz 1. Es dürfte hier der gelegene Ort seyn, etwasvom Contocorrent, einem täglich vorkommenden Geschäfts-verhältnisse zu sagen: wenn nämlich ein Dritter, Handelsmannoder Nichthandelömann, mit einem Handelsmanne in fortlau-fender Geschäfts- und Nechnungs-Verbindung steht. Ist Erstererzugleich Handelsmann; so ist das Verhältniß meistens gegenseitig,indem er dann häufig auch als Commissionär für seinen Geschäfts-freund handelt. Dieß brauchte aber im Texte nicht besondershervorgehoben zu werden. Zwar läßt sich der Fall denken, daßbei einem Contocorrent kein eigentliches Commissionsvcrhältnißbesteht, z. B. wenn ein Privatmann einem Bankier Geld über-gibt, und in dem Contocorrent lauter baare Bezüge von seinerSeite aufgeführt wären. Da er jedoch das Geld mit der aus-drücklichen oder stillschweigenden Bedingung übergab, dasselbeaufzubewahren und an ihn oder Andere- nach seinem Auftragewieder auszuzahlen, oder sich für andere Aufträge bezahlt zumachen; so kann ein solcher ohnehin selten vorkommender Umstanddie Natur des Geschäfts nicht verändern (vergl. Art. 408).
In dem Hauptbuche des <4. kommt Alles, was S. liefert,