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freien Spielraum zu lassen. Doch jomint zu erwägen, daß,wen» eine Handlungsweise auch noch so gewöhnlich ist, sie da-durch wohl einiger Maßen entschuldigt wird, aber man dochnicht sagen kann, daß sie in den Augen der ehrlichen Kaufleuteihren unehrlichen Charakter ganz verloren habe. Es muß daherder Strafbehörde überlassen bleiben, zu beurtheilen, ob und wieweit sie eine Einschreitung begründet findet. Namentlich entstehthier die Frage, ob eine solche Handlung unter den Art. 352.Aiss. 5. des Strafgesetzbuches zu stellen, und als bloße rechts-widrige Täuschung in Vertragsverhältnisscn soweit straflos zulassen sey, als nicht der Committent durch besondere Arglist desCommissionärs zum Auftraggeber! verleitet wurde.
Nach gemeinem Rechte (I,. 1. 6. s. 5. b. v rlo Iris i»!not. ink. (3. 2.)) zog jede geflissentliche Verletzung des Man-datsvertrags, als Verletzung der schuldigen Treue, die Infamiedes Mandatars nach sich, wenn sie auch nicht gerade unter denstrafrechtlichen Begriff des Betrugs fiel; der Gerichtsgebrauchwar jedoch längst davon abgegangen; und es kann nunmehr, daweder das Strafgesetzbuch noch das Policeistrafgesetz dieses Falleserwähnen, da vielmehr unter der im angef. Art. 352. Abs. 3.genannten rechtswidrigen Täuschung auch Untreue im Allgemeinenals Täuschung des Vertrauens begriffen seyn möchte — von einerStrafe nicht mehr die Rede seyn.
Uebrigens ist hier noch anzuführen, daß der von dem Com-missionär oder Spediteur an dem anvertrauten, fremden Gutebegangene Betrug Vder Unterschlagung einer härteren Ahndungwegen der Verletzung des Vertrauens unterliegt (StrafgesetzbuchArt. 347. 353. 5.)). Wenn der Commissionär die ÜbermächtenFonds für sich verwendet, so ist dieß keine Unterschlagung, weiler Eigenthümer der Substanz wird, und alle Gefahr trägt(Art. 151.); aber es verpflichtet ihn, wenn er aus Mangel anFonds den Auftrag nicht oder nicht gehörig ausführt, zum Ersetzeder Zinsen und des Schadens. Greift er die Fonds mit demBewußtseyn an, daß er sie nicht mehr ersetzen kann; so fällt dieHandlung mehr oder weniger unter den betrüglichcn Bankerott(vergl. span. HandelsG.B. Art. 141.).
Absatz 2. Die beinahe allgemein übliche Ausrechnung der
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