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Mäcklergebühren, wenn sich auch der Commissionär keines Mäck-lers bediente, bildet nur dann eine eigentliche Ausnahme, wennder Commissionär das Bestellte selbst vorräthig hatte.
Das pvrtug. HandelsG.B. Art. 836. schreibt vor, daßwenn der Commissionär selbst mit solcher Waare handelt, wie sieihm in Commission gegeben wurde, er nicht bloß von seinemeigenen Verrathe verkaufen, und wenn er es thut, den Gewinnnach Verhältniß theilen müsse. Eine solche gesetzliche Bestimmungtaugt jedoch schon deßwegen nicht, weil der Beweis höchst schwie-rig ist, und sie durch eine plausible Ausrede über die Beschaffen-heit der Waare umgangen werden kann. Es ist viel besser, derPrivateinsicht zu überlassen, wie sie sich sichern will. Auch hörtman selten, daß einem Handelsmanne Waaren in Verkanfscom-mission gegeben werden, der mit denselben Waaren handelt.
Endlich ist es ganz Sache des Commissionärs, ob er sich beiEinkaufscommissionen, die er nicht ausführbar gefunden habenwill, sich mit den nöthigen Belegen und Zeugnissen versehenwill oder nicht; einer gesetzlichen Vorschrift bedarf es nicht.Portug. HandelsG.B. Art. 837.
Art. 149.
Spam HandelsG.B. Art. 143.
Absatz 1. bestimmt näher, was nach dem württemb.LandR. Thl. H- Tit. 4. Z. „Wo vor endlicher" unter einem zurechter Zeit geschehenen Widerrufe zu verstehen sey. Hatte derCommissionär, der die Waare von seinem Verrathe abgibt(Art. 160. Abs. 2.), vortheilhafte andere Anträge zurückgewiesen;so bleibt auch dieß dem widerrufenden Committenten zur Last *).
Der Gebrauch, die halbe oder ganze Provision im Falledes Widerrufs zu gewähren, ist nicht empfehlenswerth **). Wohlaber muß der Committent auch für die bereits gehabte Müheden Commissionär belohnen. Das span. HandelsG.B. a. a. O.gibt hier als Maßstab das Verhältniß der Summe an, welchebereits in dem Austrage angelegt war.
*) Treischke a. a. O. S. 54.
**) Treischke a. a, O. S. 55.