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folgt hier dem bad. HandelsG.B. Art. 92-^., nur daß statt„wirklich abgegeben, verpackt," „ausgeschieden oder verpackt" ge-sagt wurde, in soferne viele Waaren, gar nicht eigentlich ver-packt, bloß bezeichnet werden. Auch kann es keinen Anstandhaben, der dort genannten Buchung das Ausstellen der Facturgleich zu setzen. — Ohne diese Bestimmung würde man beiAnwendung der allgemeinen Grundsätze zunächst nur zu demSchlüsse gelangen, daß das Eigenthum und die Gefahr nichtfrüher auf den Committenten übergehe, als wenn der Commissio-när, ohne das Commissionsverhältniß, der eigentliche Verkäuferwäre; also in der Regel erst durch die Absendung *) (Art. 305.).
Käme der Fall vor, daß der Commissionär zugleich mit den fürden Committenten bestimmten Waaren eine Partie gleicher Waa-ren für sich oder andere Committenten einkauft; so bestünde indiesem Falle ein zufälliges Mit - (oder gemeinschaftliches) Eigen-thum. Der Committent könnte auf Theilung antragen, und dieMiteigenthümer trügen die Gefahr nach Verhältniß ihrer An-theile. Sobald aber der Commissionär die Absonderung vorge-nommen hat, steht dem Committenten das eingetheilte Eigenthumzu, ohne daß es wie in dem vorhergehenden Falle einer weite-ren Form bedürfte **).
Art. 161.
Das bad. HandelsG.B. Art. 92 läßt den Committenten,welcher sich auf den Grund der Factur beschweren will, achtTage Zeit; was gewiß zu lang ist, und den Commissionär, wel-cher vielleicht im besten Glauben und aus reiner Fürsorge fürden Committenten gehandelt hat, über die Gebühr gefährdet.
Art. 162.
Das Nähere unten zu Art. 3)7.-550. Es kann keinenAnstand haben, den Commissionär hierin dem Verkäufer gleich zustellen, besonders wenn man ihm erlaubt, von seinem Vorratheabzugeben.
D Trctschke a. a. O. S. 34.'**) Treischke a. a. O. S. 35.