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hat, für den Committenten zu erwerben. Zwar wag der Ver-käufer in der Meinung stehen, daß er das Eigenthum dem Com-missionär überlasse (Art. 132.); dieß ändert jedoch an dem Ver-hältnisse zwischen dem Commisstonär und dein Committentennichts.
Der Uebergang des Eigenthums findet zu der Zeit Statt,wo der Commisstonär das Eigenthum vorn Verkäufer erworbenhätte, falls er nicht für einen Anderen gehandelt haben würde.
Ebenso hat der Committent die Gefahr der erkauften Sachevon der Zeit an zu tragen, wo sie dem Commisstonär ohne diegenannte Absicht zugefallen wäre. — Diese Sätze sind auch demgemeinen bürgerlichen Rechte *) und dem französ. Civilrechtevollkommen gemäß, und wurden hier nur der' Vollständigkeitwegen, und weil der Uebergang des Eigenthums und der Ge-fahr an andere Bedingungen geknüpft ist (Art. 304. ff.) als dort,erwähnt. Sie sind besonders von Werthe, wenn es sich von derZurückforderung im Gante des Commissionärs handelt (Art. 1119.).
Der Beweis der Absicht des Commissionärs für den Commit-tenten zu erwerben, liegt dem Committenten ob, wenn Zweifelentstehen; doch darf man auch nicht gar zu ängstlich seyn. Wennz. B. der Commisstonär gewöhnlich keine Waare der fraglichenArt führt und der Auftrag dargethan ist; oder wenn auch nurgenau die Vorschrift des Committenten bei der Ausführung be-folgt wäre; wird sich kaum ein gegründeter Zweifel dagegenanführen lassen.
Absatz 2. Wäre nicht erwiesen, daß der Commisstonär zurZeit der Erwerbung die bestimmte Absicht hatte, für den Eom-mittenten zu handeln; so ist immer noch denkbar, daß er dieAbsicht der Übertragung später faßte, namentlich wenn er vonseinem eigenen Vorrathe abgibt. In diesem Falle aber verlangtdas Gesetz, um allen Betrügereien zu begegnen, 1) daß dieWaare, wenn sie auch noch nicht außerhalb des Gewahrsamsdes Commissionärs ist, ausgeschieden oder verpackt, und 2) daßsie zu Buch getragen oder die Factur ausgestellt sey. Der Tert
*) Treischke a. a. O. S. 33.Pardessus a. a. O. Nr. 1277.