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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Natürlich muß derjenige, welcher das Vorzugsrecht behaup-tet, den Beweis führen, daß die Vorschüsse in Beziehung aufdas fragliche Gut gemacht wurden; was er sehr leicht durchseine Correspondenz thun kann, da es sich von einem anderenPlatze handelt.

Die französischen Gerichte sind darüber einig, daß unter denVorschüssen „svsueeg" des Art. 93. des französ. Handels-G.B. jede Art von Auslagen oder Ansprüchen begriffen seyen.Doch setzen sie immer voraus, daß diese Auslagen unter derGarantie der Güter gemacht seyen und sich also darauf beziehen*).

Das Holland. HandelsG.B. Art. 82 . beseitigt alle Zwei-fel, indem es die künftig zu erfüllenden Verbindlichkeiten aus-drücklich berührt.

Art. 166.

Nach französ.Rechte **) ist der Einkaufscommissionär demVerkäufer subrogirt (Art. 321.), und es bedurfte in soweit keinerBestimmung. Aber die Kosten bilden eine besondere Forderung,die nicht darunter begriffen wäre; zudem war auch für den Fallzu sorgen, wo der Committent das gekaufte Gut ganz oder thcil-wcise bezahlt hat, und dasselbe von dem Cvmmissionär wegenanderer Forderungen in Anspruch genommen wird. Das nra-st o l. HandelsG.B. Art. 91. nennt bloß den Hauptfall, nämlichwenn der Kaufpreis vorgeschossen oder übernommen wurde.

Ein ebenso häufig vorkommender Fall ist, daß bloß vorläu-fige Deckung für den möglichen Verlust verlangt wird, und derCommissionär alsdann erst nach der Ausführung und vor derUebergabe gehörige Sicherheit für seinen ganzen Aufwand be-gehrt.

Der Art. 92. des neapol.HandelsG.B. geht noch weiter,und ertheilt dieses Anrecht auch für Güter, die sich bereits imBesitze des Committenten befinden, wenn sie nur noch unange-brochen sind, so daß ihre Identität erhellt. Aber dieß steht imZusammenhange mit dem von demselben Gesetzbuche offenbar zu-weit ausgedehnten Zurückforderungsrechte (vergl. Art. 1111 . ff.).

2) Ooäe äv eommui've exxliyue x»r koxron. 1835, »rt. 93.

**) PartzcssuS a. a. O. Nr. 573.