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Art. 167.
Absatz i. Die nähere Erklärung dieses Vorzugsrechtskonnte bei dem gegenwärtigen Stande des bürgerlichen Rechtsnicht entbehrt werden.
Unter „dritten Bere chtigten" ist hauptsächlich der Eigen-thümer und der Verkäufer im Falle der Zurückforderung oderNichtigkeitserklärung begriffen, vorausgesetzt/ daß das Gut imletzten Falle nicht zum Verkaufe, sondern zur Aufbewahrung,Spedition übergeben wurde (Art. 1111.). Auch der Eigenthümereiner gestohlenen oder verlorenen Sache soll sie von dem Com-missionär nicht ohne Ersatz zurückfordern können, vorausgesetzt,daß sie dieser im guten Glauben erhielt (Art. 327.). Man mußsich nur erinnern, daß der Commissionär ein immatriculirter Kauf-mann ist, dem die Sache zur Verwerthung oder Aufbewahrungübergeben wurde ; daß zwischen Personen desselben Orts wegender Vorschüsse immer wenigstens schriftliche Vereinbarung (Art.170.) erforderlich ist; däß in anderen Fällen eine Zusendung vonauswärts stattfinden muß, und daß daher Diebshehlcrei wohlschwerlich durch diese Bestimmung begünstigt, der Verkehr aberbefördert wird.
Absatz 2. Wenn der Commissionär das Gut nicht mehrin den Händen hat; so wird er in der Regel keines Vorzugs-rechts bedürfen: einmal weil der bezahlte Preis in sein Eigen-thum übergeht (Art. 151.); und dann weil, wenn auch geborgtwurde, nur er, und nicht der Committent sich der Regel nachan den dritten Käufer halten kann (Art. 1Z3.). Dennoch wareine Bestimmung hier nicht überflüssig, um alle Zweifel wegendes Compensationsrechts abzuschneiden; wenn der Commissionärauch unverfallene Forderungen irgend einer Art an den Commit-tenten hatte, oder wenn er den geborgten Erlös bereits, jedochmit späterer Verfallzeit, in Rechnung gebracht hatte. In allendiesen Fällen hält er sich an den Erlös. Auch könnte es ja vor-kommen, daß der Commissionär ausdrücklich mit dem Dritten imNamen des Committenten gehandelt hätte. In diesem Falle kommtdiese Bestimmung (Abs. 2.) ebenfalls zur Anwendung.
Absatz 3. Dieser Satz wurde hinzugefügt, weil man es