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daß es in einem solchen Falle einer förmlichen Faustpfandbestel-lung bedürfe, indem der Commissionär, welcher an demselbenOrte wohnt, alle Gelegenheit habe, auch ohne dieses Anrechtsein Interesse zu besorgen.
Dieß ist freilich wahr; aber schon das Wort Faustpfandbe-stellung und die hiezu nöthige Urkunde müßten hemmend auf denHandelsverkehr wirken.
Aus der anderen Seite geht das span. HandelsG.B. Art.171. zu weit, indem es dem Commissionär auch in diesem Falleein stillschweigendes Pfandrecht einräumt. — Man glaubte daherzwar schriftliche Beweise über eine Vereinbarung aber ohne wei-tere Förmlichkeiten verlangen zu müssen: ersteres deßwegen, da-mit Unterschleife möglichst verhindert werden; letzteres, um denVerkehr so wenig als möglich zu hemmen. Es bedarf also keinerförmlichen Urkunde, bloß eines Anfangs des schriftlichen Bewei-ses (Art. 896.); und es können namentlich auch die Handelsbü-cher, die Correspondenz rc., als Beweismittel dienen.
Bei Einkaufscommissionen bedarf es nicht einmal schriftlicherBeweise (Art. 166.).
Absatz 3. Diesen Saß sprechen die Handelsgesetze gewöhn-lich nur bei Wechselaccepten aus; es läßt sich jedoch nicht ein-sehen, warum er nicht allgemein gefaßt werden sollte.
Art. 171.
Span. HandelsG.B. Art. 172. Dadurch soll der Irrthumvermieden werden, als ob die Bestimmungen des Entwurfs beidiesem Rechtsverhältnisse einen Anspruch auf Vollständigkeit machen.
Zweites Kapitel.
Von dem Speditionshandel.
Art. 172.
Franz ös. HandelsG.B. Art. 96. Jeder Handelsmann,der Güter versendet, mag er sich regelmäßig oder nur ausnahms-weise damit befassen, ist Spediteur.