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bei Wechselannahmcn überall so hält, und auch has bürgerlicheRecht, welches in einem solchen Falle keine Compensation zuläßt,keine Entscheidung an die Hand gibt. Derselbe Grund gilt auchbei anderen übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten, z. B. ac-ceptirten Anweisungen, übernommenen Schulden des Committenten.
Art. 168.
Art. 83. des holländ. HandelsG.B., jedoch mit der Ab-änderung, daß keine schriftliche Bitte des Commissionärs, undnicht schlechterdings zwei Mäckler erforderlich sind. —„Nach" demlaufenden Preise heißt: unter Zugrundlegung desselben.
Der hauptsächlichste Grund dieser Bestimmung ist, um demCommissi'onär beim Fallen der Preise vor drohendem Verlustedurch schnelle Vorkehrungen zu schützen; es sollen, so lange dieseBestimmung nicht galt, viele Nechtsstreitigkeiten darüber in Hol-land entstanden seyn. — Bei inländischen Commissionen bedarfes dieses gesetzlichen Auskunstsmittels nicht.
Die Sache ist bloß in das Ermessen des Gerichts gestellt,und dieses wird hauptsächlich nach dem angegebenen Gesichts-punkte, um den Commissionär vor Verlust oder Gefahr zu schützen,verfahren.
Der Erlös wird dem Commissionär zugestellt, um sich dar-über mit dem Committenten zu berechnen. Ueberhaupt ist seineMitwirkung bei dem Verkaufe gar nicht ausgeschlossen, da seineRedlichkeit ganz unbezweifelt seyn kann.
Unter „Berichtigung der Forderung" wird Zahlungoder gehörige Deckung verstanden. Hat sich der Commissionärzum Creditgeben verstanden; so wird das Gericht die Erlaubnißnur dann ertheilen, wenn der Committent den Credit notorischverloren hat (Art. 138. Abs. 2.).
Art. 169.
Holländ. HandelsG.B. Art. 84.
Art. 170.
Absatz 1 . 2 . Das französ. HandelsG.B. Art. 95., unddas holländ. HandelsG.B. Art. 85. stimmen darin übcrein,