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Art. 174.
Das bad. HandelsG.B. Art. 99. legt dem Empfängerauf, den Spediteur längstens vier Wochen nach der Zeit, wodas Gut hätte ankommen sollen oder fehlerhaft angekommen ist,bei Verlust des Regresses zu benachrichtigen. Es schien dieß je-doch beim Verluste des Guts nicht ausführbar, indem sich dieAnkunftszeit bei Versendungen auf große Entfernungen nicht ge-nau bestimmen läßt; und kam das Gut fehlerhaft an, so warder Termin viel zu lange. Daher wählte man die schon imArt. 161. angewendete Bestimmung als Mittelweg. Zudenr be-darf es bei drohendem Verluste des Guts in der Regel keinesSporns, da dasselbe gewöhnlich auf Gefahr des Empfängersreist.
Es kommt oft vor, daß sich der Spediteur im FrachtbriefeBefreiung von der Haftpflicht ausbedingt. Dieß schützt ihn abernatürlich nicht gegen die Ansprüche aus seiner eigenen Nachlässig-keit; es bezieht sich nur auf den Transport.
Art. 175.
Französ. HandelsG.B. Art. 99. Auch die französischenNechtslehrer erkennen an, daß wenn Der, welcher das Gut demSpediteur zur Versendung übergibt, oder der Empfänger denZwischenspediteur selbst bezeichnet oder verlangt hat, der Spedi-teur nicht hafte.
Wenn mehrere Spediteurs und Fuhrleute mit der Versen-dung zu thun hatten; so hält sich natürlich der ursprüngliche Ver-sender nur an seinen Spediteur, und überläßt Diesem, seinenRegreß weiter zu nehmen. Oder auch der Empfänger hält sichan den abliefernden Fuhrmann oder an den letzten Zwischenspe-diteur, der ihm die Absendung avisirte, und überläßt Diesem,seinen Regreß rückwärts zu nehmen, wenn er kann. Der letzteSpediteur ist dem Empfänger auch durch den Frachtbrief directverpflichtet, der erste nur, wenn er ihn bestellt hat.
Erscheinen die Zwischenspediteurs nicht auf dem Frachtbriefe;so tritt die Bestimmung des Art. 126. ein.