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Art. 176.
Art. 100.»- des bad. HandelsG.B. dürste manche Unge-wißheit und Streit abschneiden. „Nachlaufend" wird derAuftrag genannt, weil es selten vorkommen wird, daß das Gutnoch bei dem Spediteur am Orte des Versenders liegt, währendsich eine Differenz in den Aufträgen ergibt.
Art. 177.
Diese Verjährungszeit hat auch das holländ. Handels-G.B. Art. 95. beibehalten (vergl. zu Art. 163.).
Drittes Kapitel.
Von dem Gesellschaftshandel.
Erste Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen. >
Art. 178.
Das Gesetz erkennt nur drei Arten von Handelsgesellschaf-ten an, wozu noch eine vierte kommt, welche aber nicht so ge-nannt wird, und wovon.in der fünften Abtheilung die Rede ist.
Das Gesetz will hier absichtlich nicht alle denkbaren Formendes Gesellschastshandels erschöpfen, um das Interesse Drittermöglichst zu wahren.
Das portugies. HandelsG.B. Art. 557. ff. spricht voneiner Gesellschaft, wo Kapital und Industrie vereinigt werden;scheint aber auch den Fall darunter zu begreifen, wo einemHandlungsbedienten (vergl. Art. 207. Abs. 2.) ein Gewinnan-theil eingeräumt wird; was nur als Arbeitsvermiethung unteraleatorischen Bedingungen angesehen werden kann. — Ebensospricht das portugies. HandelsG.B. Art. 565. ff. von einerstillschweigenden Gesellschaft, d. h. von einer nicht angezeigten,die vom Dritten erst bewiesen werden muß, und den Drittenzur Societätsklage gegen den Einzelnen berechtigt, je nachdemer eine offene oder stille Vereinigung nachweist: ein Satz, derviel kürzer in Art. 189. ausgedrückt ist.
Motive zum Entw. ein. HandelsG.B.
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