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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Es könnte dieß den dritten Gläubigern nicht schaden *) (vergl.zu Art. 213.).

Art. 186.

Der Anschlag im Sitzungssaale des Handelsgerichts, welchendas französ. HandelsG.B. Art. 42. noch weiter vorschreibt, setztöffentliches Verfahren voraus. Der Eintrag ins öffentliche Han-delsregister ersetzt denselben hinreichend.

Die Vorschrift des Art. 22 . ist besonders auch bei den Cir-cularien einer offenen Gesellschaft zu beobachten.

Ein französ. Gesetz vom 31. März 1833 stimmt mit demInhalte des zweiten Absatzes überein.

Art. 187.

Zu 2). Daß die Art des zu betreibenden Handelsgewerbesangedeutet werde, verordnet das holländ. HandelsG.B. Art.26. 2). — „Andeutung" ist gesagt, um zu bezeichnen, daßauch eine allgemeinere Bezeichnung hinreiche, und nicht eine ängst-lich genaue verlangt werde. Auch soll dieß nur das Gewöhnliche,nicht das Ausschließliche bezeichnen; wenigstens könnte ein Gesell-schafter sich gegen Dritte nicht darauf berufen, wenn nicht eineAusschließung ausdrücklich bemerkt wäre (s. unter 4)).

Zu 3). Die von der Geschäftsführung Ausgeschlossenensollen deßwegen genannt werden, weil das Gesetz allen Gesell-schaftern der Regel nach das Administrationsrecht einräumt(Art. 196.). Uebrigens kann ein Mitglied geschästsführend, unddoch nicht firmirend seyn.

Zu 4). Holländ. HandelsG.B. Art. 26. 5). Es läßtsich nicht einsehen, warum nicht Vorbehalte, welche die RechteDritter beeinträchtigen, im Vertragswege zulässig seyn sollten:nur müssen sie zur Kenntniß der Beseitigten gebracht seyn, undnichts Betrügliches enthalten. Dabei entsteht die Frage, ob auchsolche Vorbehalte zulässig seyen, welche dem Wesen einer offenenGesellschaft mehr oder weniger entgegen sind. Davon wird zuArt. 213. die Rede seyn.

*) Pardessus a. a. O. Nr. 98S.