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Art. 183.
Der Eingang des Artikels ist dem Art. 19. des sranzchs.HandelsG.B. durchaus gemäß; und der Beisatz wurde gemacht,um zu erkennen zu geben, daß außer dem einen oder mehrerenAssocies, welche in der Firma genannt sind, noch weitere mit-verantwortlich sind. Die französischen Commentare enthaltendieß ebenfalls; es scheint aber besser im Gesetze selbst zu stehen.
Umgekehrt darf der Beisatz „und Compagnie" nicht gebrauchtwerden, wenn keine weiteren Handelsgesellschafter außer dengenannten vorhanden sind; was auch die K. sächsische Ver-ordnung für Leipzig vom 10. Juni 1818. Art. 2. bestätigt.
Art. 184.
Holländ. HandelsG.B. Art. 30.
Art. 185.
Ein schriftlicher Abschluß (vergl. Art. 291.) ist durchausnothwendig, um endlosen Streitigkeiten vorzubeugen, und essteht in der Wahl der Parteien, ob sie die Form einer Privat-oder öffentlichen Urkunde wählen wollen.
Das span. HandelsG.B. Art. 285. schreibt die öffentlicheForm als nothwendig vor, und räumt Dritten oder den Theil-habern eine Einrede deßwegen ein; es scheint dieß jedoch eineunnütze Belästigung zu seyn.
Der im Art. 39. des französ. HandelsG.B. angeführteArt. 1325. des CivilG.B. bestimmt, daß so viele Urschriften aus-zufertigen seyen, als es Parteien mit getrennten Interessen gebe,und macht die Gültigkeit des Vertrags davon abhängig. Letzte-res schien aber eine überflüssige Formalität; daher der Satz sa-cultativ gestellt wurde.
Die Bestimmung des Art. 41. des französ.HandelsG.B.,daß Zeugenbeweis gegen den Gesellschaftsvertrag oder über den-selben hinaus nicht gelte, wurde im Art. 293. noch allgemeinergefaßt und angewendet. Stellst gewiß sehr praktisch.
Der Vertrag darf nichts dem Wesen der Gesellschaft Wider-sprechendes enthalten, z. B. wenn die Einlage mit der Bedin-gung gemacht würde, sie nach Gutdünken wieder zurückzunehmen.