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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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scheiden. Es ist jedoch nur so genommen *), daß die Gesell-schafter aus einem Gesellschaftsvertrage erst nach Beobachtungder Förmlichkeiten klagen können. Das, was unter Voraussetzungdes Bestehens der Gesellschaft bisher geschah, ist deßwegen dochgültig. Auch könnte sich keine Gesellschaft gegen Ansprüche, dieauf ihre Verschuldung gegründet werden, damit schützen, da dieseAnsprüche die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags nicht voraus-setzen. So kann also eine Gesellschaft, welcher die Zeitbestim-mung fehlt (Art. 187. 5)), jeden Augenblick aufgegeben undausgelöst werden, ohne daß es eine eigentlich Auslösung ist;aber das bisher unter den Gesellschaftern Geschehene kann darumnicht angefochten werden. Dagegen ist es jedenfalls zu weit ge-gangen, wenn die französ. Gerichte die Bitte um Nichtigkeits-erklärung und Aufhebung des Gescllschaftsvertrags wegen unter-lassener Förmlichkeiten für unbegründet erklären, weil der Gesell-schafter bei gerichtlichen Verhandlungen dessen Gültigkeit aner-kannt oder als bestehend vorausgesetzt habe **). — Aus dem Bis-herigen folgt zugleich, daß, falls die genannten gesetzlichenFörmlichkeiten erst nach der wirklichen Eingehung und Vollziehungdes Vertrags beobachtet wurden, der Vertrag als pon Anfangan gültig unter den Gesellschaftern erscheint; was übrigens auchvon der Schriftlichkeit gilt (s. zu Art. 29t.). Das holländ.HandelsG.B. Art. 29. übergeht die Nichtigkeit, aber wohl mitUnrecht, indem man nicht genug Triebfedern erfinden kann, umdie Kaufleute hier zur Ordnung zu nöthigen.

Auch ein solcher Gesellschafter, durch dessen Schuld derEintrag oder die Bekanntmachung unterblieb, kann sich gegendie Anderen auf die Nichtigkeit berufen, vorbehältlich der Er-satzansprüche derselben. Es macht ferner keinen Unterschied,wenn die öffentliche Bekanntmachung durch Schuld des Gerichtsunterblieb ***). Wäre übrigens der gesetzliche Grund nicht, dieHandelsleute im allgemeinen Interesse auf jede Weise zu Be-obachtung dieser Förmlichkeiten zu zwingen; so gelangte man eher

*) Pardessus a. a. O, Nr. 1007.

**) kvAro» I. e. ru't. 42.

***) Pardessus a. a. O. Nr. 1007.