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zum entgegengesetzten Resultate. — Der Ausdruck, „daß sich dieGesellschafter gegen Dritte nicht auf Unterlassung dieser Förm-lichkeiten sollen berufen können," ist nach dem Vorgänge desHolland. HandelsG.B. Art. 29. dahin näher erklärt, daß wennder Eintrag ins Handelsregister oder die öffentliche Bekanntma-chung unterblieb, gegenüber von Dritten angenommen werde,die Gesellschaft sey für alle Handelsgegenstände auf unbestimmteZeit und mit gleichem Verwaltungsrecht für jeden Associe einge-gangen: Sätze, die sich vielleicht von selbst verstehen. — Umgekehrtkönnten Dritte die Erfüllung ihrer eingegangenen Verbindlichkeitendeßwegen nicht verweigern, weil der Societätsvertrag nicht ein-getragen oder bekannt gemacht worden sey; sie könnten bloß dieaus jenem Vertrage abzuleitende Solidarität der Ansprüche-derGläubiger läugnen") (vergl. Art. 277.).— Wäre unter den Ge-sellschaftern nicht einmal ein schriftlicher Vertrag vorhanden undauch keine der übrigen Förmlichkeiten beobachtet; so findet derArt. 277. Anwendung.
Käme der Fall vor, daß es in dem Interesse Dritter läge,zu behaupten, daß die Societät nicht eristirt habe: z. B. wennein Privatgläubiger eines solchen Associe Rechte an dessen Gesell-schaftsantheile ausüben wollte, oder den Uebergang des Eigen-thums eines eingebrachten Gegenstandes auf die Gesellschaftläugnete; so könnte er sich allerdings aus die Nichtigkeit derSocietät berufen * **). — Ebenso ließe sich denken, daß es im In-teresse Dritter läge, sich auf mündliche Verabredungen der Asso-cies gegen den schriftlichen Vertrag oder über denselben hinauszu berufen (Art. 293.); auch hier müßten sie mit dem Beweisegehört werden. Neapol. HandelsG.B. Art. 33.
Ein weiterer Zusatz des holländ. HandelsG.B., daß beiAbweichungen des übergebenen Auszugs und der öffentlichenBekanntmachung letztere gegenüber von Dritten vorgehe, verstehtsich wohl von selbst.
Absatz 2. Alle Associes haben gleiches Interesse die ge-richtliche Anzeige zu besorgen; daher gegen alle Geldstrafen er-kannt werden können.
") Pardessus a. a. O. Nr. 1010.
**) Pardessus a. a. O.