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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Endlich macht es keinen Unterschied, ob die beigetragenen,vcrbrauchbaren (fungibeln) Sachen zum Verbrauche oder alsHandelsartikel eingelegt sind.

Das gemeinschaftliche Eigenthum beginnt in der Regel mitder Perfection des Gesellschaftövertrags durch Erfüllung derArt. 185.-188. vorgeschriebenen Formalitäten. Fehlt es daran,ist aber doch die Schriftlichkeit beobachtet; so kann das wirklichVollzogene oder Eingeworfene unter den Gesellschaftern nichtmehr angefochten werden, und der Uebergang des Eigenthumstritt also hier erst mit der Erfüllung ein (s. zu Art. 304.).

Bei liegenden Gründen, welche von einem Gesellschafter derGesellschaft eigenthümlich überlassen werden, gilt dasselbe; undes findet namentlich vor der sogenannten gerichtlichen Insinuation,welche auch hier unerläßlich ist, kein Reurecht statt (vergl. würt-temb. LandR. Thl. II. Tit. 13.).

Daß der Anschlag im Zweifel durch von beiden Parteienernannte Sachverständige zu geschehen habe, bestimmt das span.HandelsG.B. Art. 301.; es scheint jedoch überflüssig.

Die letzten Worte des Artikels bezeichnen, daß, wenn auchnoch solche Sachen bei der Gesellschaftstheilung in Natur vor-handen wären, durchaus keine Vindication durch Anspruch aufdie Sache selbst stattfinden kann. Daraus geht zugleich hervor,daß der Aufschlag oder Abschlag für Rechnung der Gesellschaftgeht. Span. HandelsG.B. a. a. O.

Art. 193.

Daß ein Gesellschafter wegen der verzögerten Entrichtungseiner Beiträge haftet, ist zwar ein gemeinrechtlicher und sich hier-von selbst verstehender Satz; indessen konnte es doch nicht scha-den, auszudrücken, daß der Gesellschafter auch eingemahnt in denVerzug versetzt werde (sranzös. CivilG.B. Art. 1846.). Wäreder Termin zur Einlieferung der Beiträge nicht fest bestimmt; sowerden alle Gesellschafter in den Verzug versetzt, sobald einerseine Einlage vollständig geleistet, oder übergeben, oder zur Ver-fügung der Gesellschaft gestellt hat.

Das preuß. LandR. Thl. I. Tit. 17. §. 203. 204. läßtden Mitgesellschaftern die Wahl zwischen Schadensersatz und Ver-