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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Eigenschaften einer solchen zukommen; und daher ist es ganzkonsequent, wenn das Gesetz das Eigenthum der Fondsbeiträgedem Beitragenden beläßt (württemb. LandN. Thl. II. Tit. 6.8. „Wo aber" :c. §. „Wann einer" rc.); wenn man nicht mit dempreuß. LandR. Thl. I. Tit. 17. Z. 198. 199. das gemeinschaft-liche Eigenthum als Regel bestimmen wollte. Es war aber nurso weniger nothwendig, das württemb. Civilrecht abzuändern,als ja den Parteien freisteht, das ihnen Zuträgliche zu bestimmen.Sollen die beigetragenen liegenden Gründe gemeinschaftlichesEigenthum werden; so sind natürlich die gesetzlichen Förmlichkeitenzu beobachten. Auch kann ausgemacht werden, daß wenn dieGesellschaftsmitglieder auch nicht Miteigenthümer einer beigetra-genen Sache sind, sie doch die Gefahr trägen helfen. Wird einebeigetragene Sache entwährt; so ist selbst in dem Falle, wenn siein das Miteigentum der Gesellschaftsmitglieder überging, derBeitragende zur Gewährleistung verbunden: ein Satz, den auchdas französ. CivilG.B. Art. 1845. Abs. 2 . ausdrückt, dersich aber so ziemlich von selbst versteht. Die französischen Rechts-lehrer erklären übrigens die offene Gesellschaft für eine morali-sche Person *), wiewohl es in ihrem bürgerlichen Gesetzbuchenirgends mit deutlichen Worten steht.

Art. 192.

Die allgemeine Regel des württemb. LandR. mußte hiereine Ausnahme erleiden, weil man sich sonst in juristische Schwie-rigkeiten verwickelt hätte. Freilich geht das LandR. a. a. O.8. „Wann einer" rc. so weit, daß es den geldbeitragcndcn Gesell-schafter gegenüber vom industriellen sogar als fortdauerndenEigenthümer des Gelds erklärt; aber wenn man auch diesenetwas schroffen Satz aufhob, ließ man doch die daraus gezogeneFolgerung, daß der industrielle Gesellschafter im Zweifel nicht amCapitalverluste Theil nehme (Art. 207. Abs. 1.), bestehen.

Werden Forderungen, Creditpapiere, beigetragen; so liegtzwar die Absicht zum Grunde, dieselben der Gesellschaft zu über-eignen, aber ohne daß Entlastung des Beitragenden im Zweifel(Art. 360.-»-) anzunehmen wäre (s. zu Art. 193.).

s) Pardessus a. a. O. Nr. S7S.