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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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nicht höhere Gewalt oder unvermeidlicher -ch Zufall ihn hindert,die Einlage zu machen (vergl. Art. 216. 2)).

Ist die zugesagte Lieferung einer bestimmten Sache nicht mög-lich, weil sie zu Grunde ging; so löst sich die Gesellschaft auf(Art. 216. 2)). Gleiches muß gelten, wenn die Einlage in derVerpflichtung etwas zu thun; in der Mittheilung gewisser Vcrfah-rungsweisen; in dem Rechte eine literarische Composition bekanntzu machen besteht, und die Erfüllung unmöglich ist. Träfe denPflichtigen hierbei eine Schuld; so müßte er natürlich Schadens-ersatz leisten * **)

Art. 195.

Dieser Satz des preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. ß. 631.sichert den Gesellschafter gegen jeden Zwang von Seite derUebrigen; die Majorität kann die Verneinenden hier nicht binden.Die französ. Gerichte sind hierüber anderer Meinung, und esbehauptet namentlich Pardessus ***), daß, wenn der Zweckder Gesellschaft ohne Erhöhung der Einlagen nicht erreicht wer-den könne, die Majorität den Einzelnen zu Erhöhung seinesBeitrags oder zum Austritte, wenn er sich weigere, nöthigenkönne. Das portug. HandelsG.B., welches sonst die aufge-stellte allgemeine Regel des Artikels befolgt (Art. 643.), hatdiese Ausnahme im Art. 644. aufgenommen: aber mit Unrecht. —Die Frage, ob der Zweck der Gesellschaft erreichbar seyoder nicht? ist so ungewisser und schwankender Natur, daß dieLösung nicht in die Hände der Majorität gelegt werden kann,ohne die Rechte ärmerer, besonders industrieller Gesellschafter zugefährden. Sie könnte gar leicht dazu benützt werden, sich ihrerzu entledigen. Zwar könnte man einwenden, daß der Verwei-gernde eine gerichtliche Entscheidung über die Vorfrage verlangenkönne; aber er ist deßwegen nicht viel besser daran, statt daßdie nach dem jetzigen Stande der Sache zu Beiträgen Geneigten

Unvermeidlicher Zufall ist nicht mit unvorhergesehenem zu ver-wechseln.

Pardessus a. a. O. Nr. 988.

***) Pardessus a. a. O. N. S9S.