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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Allem aufbieten werden, um die Auflösung zu verhindern (vergl.portug. HandelsG.B. Art. 646.). Ist hingegen im Gesell-schaftsvertrage Fürsorge für den Fall des Artikels getroffen ; sorichtet sich die Entscheidung zunächst darnach.

Bei anderen als Handelsgesellschaften hat übrigens daspreuß. LandN. Thl. I. Tit. 17. S. 190 rc. etwas abweichendeGrundsätze aufgestellt.

Der Z. 632. des preuß. LandR. Thl. II-'Tit. 8. fügt hin-zu, daß, wenn ein Mitglied ohne allgemeine Uebereinstimmungseinen Beitrag verstärke und damit die Geschäfte der Gesellschafts-handlung erweitere, dasselbe als ein Solcher zu betrachten sey, derfremde Geschäfte ohne vorhergegangenen Auftrag besorge (nego-Ilorum x-ostor). Es bedarf jedoch hierüber keiner besonderengesetzlichen Bestimmung, da die allgemeinen Bestimmungen desCivilrcchts ausreichen. Ohnehin wird der Fall nur selten undnur in sehr dringenden Fällen vorkommen.— Uebrigens ist dieserFall von demjenigen, wo der Zuschießende Gläubiger der Socie-tät wird, d. h. dieser Geld vorschießt, nicht seinen Beitrag er-höht, wohl zu unterscheiden.

Eine andere Frage wäre,, ob die Mehrzahl eine Geldauf-nahme oder Schuldencontrahirung zur Vergrößerung oder Er-gänzung des nicht zureichenden Handlungssonds oder Betriebs-capitals aus eine für den nicht einwilligenden Gesellschafterverbindliche Weise beschließen könne. Dieß wäre aber in derWirklichkeit nichts Anderes, als eine weitere Einlage, und istdaher aus denselben Gründen zu verneinen; ohnehin wird sich derDissentirende häufig auf Art. 216. 2) berufen können.

Handelt es sich von einer industriellen Unternehmung, zuderen Gründung und Betreibung sich der zusammengebrachte Fondsgleich von vorne herein als unzureichend ausweist; so liegt eszu sehr im Interesse des Einzelnen, durch weitere Beiträge oderGeldaufnahmen das Unternehmen in den Gang zu bringen, alsdaß cS hier noch einer gesetzlichen Nöthigung durch Majorisirenbedürfte. Findet sich aber dennoch Einer, der nicht will odernicht kann, und lieber die Auflösung der Gesellschaft herbeiführt;so thut er dieß gewiß nur mit eigenem Schaden, wenn die An-deren zur Fortsetzung oder Bildung einer neuen Gesellschaft im