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Wenn man aber auch Bestimmungen über missm aufzuneh-men nicht für nöthig hielt; so verstand sich doch damit der ersteSatz nicht von selbst, um so weniger, als die Billigkeit dagegenzu sprechen scheint. Er mußte jedoch schon darum aufgestelltwerden, weil das Gegentheil endlose Streitigkeiten herbeigeführthätte. Auch ist es nur Schuldigkeit des Gesellschafters, wenn erderselben nützt, so viel er kann.
Absatz 2 . Ebenso verstand es sich nicht von sekbst, ob auchdie Einwilligung des Nichtgeschäftssührenden (wie hier bestimmtwurde) erforderlich sey, und ob die ausdrückliche oder stillschwei-gende Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Einwendungenverlustig mache. Aber jeder Gesellschafter hat das Reckt unddie Pflicht, die Belege zu prüfen. Erhebt er keine Einsprache,oder übersieht er die Sache; so soll er nicht später noch damitauftreten.
Der Einwilligende verliert seine Entschädigungsansprüchenur für sich, d. h. so weit, als er am Verluste mittragen muß;andere Gesellschafter sind dadurch nicht gebunden.
Der zweite Satz ist übrigens größtentheils dem Schlußsätzedes Art. 320. des span. HandelsG.B. entnommen.
Art. 210.
Die Geschäftsbesorgung muß redlich und innerhalb des er-theilten Auftrags geschehen, damit der Gesellschafter vollständigeVergütung für seine Auslagen und übernommenen Verbindlich-keiten ansprechen kann.
Das französ. CivilG.B. Art. 1852. sichert dem Gesell-schafter auch Entschädigung für die Gefahren zu, welche von derGeschäftsführung unzertrennlich sind. Das preuß. LandN.Thl. t. Tit. 17. §. 227. läßt auch den durch Unglücksfälle ent-standenen Schaden vergüten, wenn der bei dem Mandat festge-setzte Fall eintrete, d. h. wenn die bestimmte Vorschrift desMandanten ohne die Gefahr einer solchen Beschädigung nichthabe befolgt werden können. Aber Jenes ist sehr unbestimmt,und Dieses nicht sehr paffend: da der Gesellschafter doch in derRegel nur nach allgemeinenJnstructioncn, und im einzelnen Fallenach eigener Discretion zu handeln hat. — Auch trug man im