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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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der offene Gesellschafter solidarisch gegen Dritte haftet, und derstille wenigstens sein Capital riskirt. Anders wäre es, wennder Darleiher, ohne Gesellschafter zu seyn, sich einen Gewinn-antheil ausbedingt; doch kann auch hier die Zinsbeschränkungaus anderen Gründen (Art. 522.) wegfallen.

Eine weitere Verfügung des sranzös. CivilG.B. Art. 1854.:daß, wenn ein Dritter die Antheile zu bestimmen hat, seine Be-stimmung nur wegen augenscheinlicher Unbilligkeit angefochtenwerden könne — ist wohl ziemlich nnpractisch; und kommt derFall vor, so kann ja imlner wegen Verdachts der UnredlichkeitAnfechtung stattfinden.

Art. 209.

Absatz 1. Franz ös. CivilG.B. Art. 1850.

Daß.ein Gesellschafter aus seiner Verschuldung hafte, magderselben böse Absicht (llolns) oder Versehen (eulps) zum Grundeliegen, versteht sich wohl von selbst. Ob er aber für alle Ver-sehen oder nur für eine bestimmte Art einstehen müsse, muß al-lerdings gefragt werden. Und hierüber bestimmt nun das würt-temb. LandR. Thl. H. Tit. 6. Z. „Ein jeglicher" rc.: daß derGesellschafter den Fleiß schuldig sey, den er bei seinen eigenenSachen anzuwenden Pflegt; oder mit anderen Worten: daß nichtdurchaus alle Sorgfalt, welche man nur von einem sorgfältigenHausvater oder Kaufmann («klligoiitia lliligentis sou äUig«n-tissillli) erwartet, von ihm verlangt werden könne, daß er sichvielmehr, wenn er aus einem Versehen in Anspruch genommenwerde, darauf berufen könne, er betreibe seine eigenen Sachenauch nicht mit größerer Sorgfalt.

Auch liegt dieß wohl sehr in der Natur der Sache. Wersich mit einem Andern associrt, nimmt den Mann wie er ist, undkann nicht voraussetzen, daß er auf einmal ganz anders werde;der Commissionär hingegen verpflichtet sich zu bestmöglicher Be-sorgung, und diesen kennt auch der Committent gewöhnlich nichtso genau, oder hat weder Gelegenheit noch Aufforderung dazu.— Das span. HandelsG.B. Art. 520. geht aber durchaus zuweit, indem es den Gesellschafter nur für grobe Versehen (oich'UInka) verantwortlich macht.