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zur Last fällt. Uebrigens findet die Bestimmung des Art. 145.rückfichtlich des Termins und der Rechnungseinsendung analogeAnwendung.
Art. 212 .
Absatz 1. Art. 322. des span. HandelsG.B. — Da einGesellschafter nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten hat; sokann sich Keiner ohne die Einwilligung der Uebrigen einen Drit-ten substituiren, d. h. seinen Antheil einem Anderen ganz odertheilweise überlassen, so daß er selbst frei würde. Auch kannhier die Mehrzahl der Stimmen nicht entscheiden, wenn nicht vor-her eine Uebereinkunft in dieser Beziehung stattgefunden hatHäufig wird die Uebereinkunft dahin geschlossen, daß der Mitge-sellschafter, welcher seinen Antheil verkaufen will, ihn vorher denUebrigen anbieten müsse, oder daß diese das Vorkaufsrecht oderLosungsrecht haben.
Aus demselben Grunde darf kein Gesellschafter ohne Ein-willigung der Uebrigen seine Stelle bei Geschäften oder Verhand-lungen der Gesellschaft dauernd oder zeitweise durch einen Drit-ten versehen ^lassen. Würde er z. B. zum Rechnungsabschlüsseeinen dritten Marchatar schicken; so können die übrigen Gesell-schafter ihn zurückweisen, weil sie nicht gehalten sind, einem Drit-ten Einsicht in ihre Angelegenheiten zu gestatten. Dagegen solldie Veräußerung eines Antheils an einen Mitgesellschafter jederZeit erlaubt seyn, womit auch das französ. CivilG.B. Art. 1861.übereinstimmt. In wieferne der Veräußernde haftet, darüber s.Art. 222.
Absatz 2. Das französ. CivilG.B. a. a. O. erlaubt ei-nem Gesellschafter, auf seinen Antheil dritte Personen zu sich inGesellschaft zu nehmen, sie bei seinem Antheile zu interessiren,und zwar, ohne Bewilligung der Mitgesellschafter. Sie werdenaber dadurch nicht in die Hauptgesellschaft aufgenommen. Dahersteht nur der Dritte und der Aufnehmende im Rechtsverhältnisse,d. h. in einem neuen Societätsverhältnisse, zu einander; die Uebri-gen aber und die Gesellschaftsgläubiger stehen mit dem Dritten
») PardessuS a. a. O. Nr. 973.