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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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191
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in keinem ContractsverMtm'sse, und halten sich allein an denAufnehmenden (portugies. HanhelsG.B. Art. 587. 588.).

Diese Bestimmung schien jedoch für offene Handelsgesell-schaften in solcher Ausdehnung nicht Passend, indem dadurch Drittein die Handelsgeschäfte und Geheimnisse eingeweiht werden, wasden übrigen Gesellschaftern sehr unangenehm und nachtheilig seynkann. Daher die Beschränkung, welche auch das preuß.LandR.Thl. I. Tit. 17. 8. 2 ) 8 . für einen speciellen Fall festsetzt, undwelche das portugies. HandelsG.B. Art. 589. ebenfalls auf-genommen hat.

Wirft der Gesellschafter hauptsächlich seine Dienste ein; soist eine Ueberlaffung seines Antheils an Dritte ohnehin nichtdenkbar. Aus demselben Grunde können auch die Privatgläubi-ger eines Gesellschafters im Falle der Erecution gegen seinenAntheil nicht weiter als die Mittheilung des Rechnungsabschlussesverlangen; auch können sie, ohne daß derselbe gantmäßig ist,nicht die Theilung des Gesellschaftsvermögens ansprechen oderBeschlag auf dasselbe legen lassen; sie können bloß den Gewinndes Gesellschafters oder die Dividende in Anspruch nehmen. Esist jedoch zu berücksichtigen, daß, wenn der von seinen Gläubi-gern in Anspruch genommene Mitgesellschaster selbst Handelsmannist, schon die Einstellung seiner Zahlungen, ohne wirkliches De-ficit, ihn gewöhnlich gantmäßig macht (Art. 1007. ff.), und da-durch Auflösung der Gesellschaft herbeiführt, auch die Rechte sei-ner Gläubiger in ein anderes Licht gegenüber von der Gesell-schaft stellt.

Es wurde von französischen Rechtsgelehrten *) behauptet :„die Gläubiger eines nicht im Gante befindlichen Gesellschafters„können seinen Antheil anr Gewinne nur gegen die Sicherheits-leistung verlangen, daß sie denselben bei künftigen Verlusten„wieder herausbezahlen wollen." Es hängt dieß jedoch mit demhier nicht aufgenommenen Satze (vergl. Art. 206 .) zusammen,daß bei nachherigen Verlusten der bezogene Gewinn wieder zu-geschossen werden müsse. Auch könnte ein solcher Gesellschafter,dessen Gläubiger nicht Caution leisten wollen, den Gewinn selbst

*) Pardessus a. a. O. Nr. 1087.