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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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nicht bestimmen, treten nicht die zunächst ins öffentliche Recht ge-hörigen Bestimmungen übet' die Pflichten der Vorsteher und Ver-walter der Corporationen, sondern die gesetzlichen Bestimmungenüber Handlungsverwalter (Art. 259.), und dann die gemeinrecht-lichen Grundsätze über den Mandatsvertrag ein.

Absatz 3. Die solidarische Haftpflicht tritt nicht nur gegenDritte ein, wie das holländ. HandelsG.B. a. a.O. bestimmt,wenn die Verwalter die Grundbestimmungen der Gesellschaftübertreten; sondern überhaupt wenn sie wegen Ueberschreitungihres Auftrags nicht die Gesellschaft verpflichten (Art. 259. vergl.Art. 66.).

Aber ebenso und noch mehr hat die Gesellschaft Ansprüchean sie, wenn ihr sonst Schaden durch sie zuging; und namentlichin dem Falle, wenn sie zu wenig, statt zu viel thun, d. h. nach-lässig sind, liegen wohl dieselben Gründe, vor.

Welchen Grad von Sorgfalt oder Fleiß sie gegenüber vonder Gesellschaft anzuwenden, und welche Art von Nachlässigkeitsie zu vertreten schuldig sind, ergibt sich daraus, ob sie in ihrerEigenschaft als Actionäre und Mitgesellschafter bestellt wurden,oder nicht. Im ersten Falle haften sie nicht weiter, als jederandere Gesellschafter (Art. 209.) *), im zweiten wie jeder andereBeauftragte und insbesondere der Factor (s. zu Art. 74.).

Der Artikel ist übrigens strenger, als das gemeine bürger-liche Recht bei Administratoren der Corporationen, welches ihnendie Einrede der Vorausklage des Handelnden und der Theilunggibt **).

Art. 259.

Bei Aktiengesellschaften kommen einzelne Angestellte, undinsbesondere Collegien, Direktionen, Ausschüsse rc. vor, aufwelche der Begriff eines Handlungsverwalters zwar nicht buch-stäblich paßt, welche aber mehr oder weniger mit der Leitungdes Gesellschaftsverkehrs nach außen und mit Dritten beauftragt

*) Anm. Auch die Administratoren einer Corporation haften nach ge-meinem Rechte nicht weiter. Thibaut Pandectenrecht. Vllk. Anst.h. 134. 410.

**) Thibaut Pandectenrecht. VltI Anst. §. 134.