Daß die Verwalter nur auf eine bestimmte Zeit angestelltwerden, wird bei den eigentlichen Verwaltungsbehörden, Aus-schüssen, Direktionen rc., wohl immer der Fall seyn; aber eingesetzliches Erfvrderniß mochte man nicht mit dem französ.HandelsG.B. daraus machen, weil die Umstände oft nöthigen ,können, einzelne Verwaltungsbeamten lebenslänglich oder dochauf die Dauer der Gesellschaft anzustellen. Daher hat wohl auchdas holländ. HandelsG.B. Art. 44. diese Bestimmung wegge-lassen.
Daß aber die Anstellung widerruflich seyn müsse, darin.stimmen das holländ. und französ. HandelsG.B. überein, weilsonst zu viele Gewalt in die Hände der Administratoren gelegtwird; und es muß daher wenigstens dem Vereine der Mitglie-der, d. h. der Generalversammlung der Aktionäre freistehen, ihreVerwalter zu entlassen: vorbehaltlich der Entschädigung an solcheBesoldete, deren Zeit noch nicht abgelaufen ist.
Die Widerruflichkeit ist eine gesetzliche Bestimmung, welcheauch durch die Gründungsacte nicht abgeändert werden kann; unddaher muß die Genehmigung einer Gesellschaft, deren Statuteneine solche Bestimmung enthalten, verweigert werden (Art. 24SH.
Uebrigens versteht sich von selbst, daß die nicht zur Ver-waltung bestellten Aktionäre sich nicht in die Verwaltung mischendürfen.
Absatz 2 . Zunächst unter der Verwaltung stehen die vonder Gesellschaft oder der Gesellschastsverwaltung angestelltenHandlungsbedienten.
Nach dem bürgerlichen Rechte sind die Corporationsmitglie-der häufig verpflichtet, eine auf sie gefallene Wahl anzunehmen,wenn sie keinen besonderen Entschuldigungsgrund haben. Davonkann hier nicht die Rede seyn, wenn die Statuten nichts verfü-gen: weil der gesetzliche Grund jener Verordnung fehlt, nämlichdie Pflicht des Bürgers zum allgemeinen Besten beizutragen.
Art. 258.
Absatz 1. 2 . Art.32. des französ.HandelsG.B., vergl.Art. 45. des holländ. HandelsG.B.
Soweit die Statuten die Verpflichtungen des Verwalters
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