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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Gemeinden, deren Verbindlichkeiten durch Umlagen auf die Mit-glieder gedeckt werden müssen.

Würden sich die Actionäre ausdrücklich und besonders ver-bindlich machen, z. B. verbürgen; so hasten sie aus persönlichenGründen, und nicht in ihrer Eigenschaft als Actionäre.

Art. 261.

Art. 48. 49. des holländ. HandelsG.B.

Absatz 1. Eine Dividende kann nur dann stattfinden, wennder Fonds der Gesellschaft vollständig vorhanden ist, und nichtbloß, wenn sich ein Gewinn im Zusammenhalte mit dem letztenRechnungsabschlüsse ergeben, der Fonds aber noch von früherenVerlusten her angegriffen seyn sollte (vergl. Art. 206.).

„Nach Verhältniß der Einlagen" mußte beigesetzt wer-den, weil auch ungleiche Beiträge stattfinden können.

Absatz 2. Bei Ertheilung der Regierungsbestätigung wirddie Bildung eines Reservefonds besonders zu berücksichtigen seyn;nur mochte man es nicht als unumgängliche Bedingung festsetzen.

Absatz 3. Die Bestimmung einer festen Rente oder vonZinsen äst dem Wesen einer Aktiengesellschaft durchaus entgegen;und es ist kaum verständlich, wie eine bestimmte Verzinsung beiso vielen neueren Actiengesellschaften festgesetzt werden konnte.

Absatz 4. Dieser Satz ist auch in dem franz ö s. Entwürfevom 15. Januar 1858. Art« 4« (Äloiiiteur unlversel 16 ,I-tnv.)enthalten; da es sehr häufig vorkam, daß sogar Dividendenohne wirklichen Ueberschuß ausgetheilt wurden, nur um die Ak-tien in die Höhe zu treiben.

Zugleich ergibt sich aus dem ganzen Inhalte des Artikels,daß es die Gewalt des Vereins der Actionäre überschreitet, eineVerringerung des Einlagevermögens durch Vertheilung an dieActionäre zu beschließen. Thun sie es doch; so ist der Beschlußfür die Minderzahl nicht verbindlich, und kann auch von der Re-gierung aus geschehene Einsprache nicht sanktionirt werden.

Wurde der Beschluß einstimmig gefaßt; so kann ihn die Re-gierung wohl nur nach vorhergegangener Liquidation und Aufrufder Gesellschaftsgläubiger genehmigen. Dann handelt es sich abergleichsam von einer neuen Gesellschaft mit verringertem Fonds.