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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 262 .

Art. 55. des Holland.HandelsG.B. Nur wurde der Aus-druck vermieden, die „Verwalter" seyen verpflichtet, alljährlichdie Berechnung vorzulegen: indem die Statuten diese Pflicht nichtgerade den Verwaltern, sondern einer aufsehenden Behörde,Ausschuß rc., zuweisen können.

Art. 263.

Holland. HandelsG.B. Art. 47. Abs. 1. Statt Verwal-ter wurde gesagt: „die mit der Leitung Beauftragten"; weil nurdie oberste Gesellschaftsbehörde, oder der höchste leitende Beamteverantwortlich seyn kann.

Die Folgen der Versäumniß sind zunächst, daß sie für allenentstandenen Schaden solidarisch haften.

Die in Art. 23. festgesetzte Geldstrafe findet aber keine An-wendung.

Art. 264.

Holländ. HandelsG.B. Art. 47. Abs. 2.: nur daß hierder Verlust 75 Procent betragen muß. Uebrigenö liegen dieserund der vorhergehende Artikel sowohl im Interesse der Actionäre,als des Publikums.

Besteht ein Theil des Gesellschaftsvermögens in Sachen,welche der Abnützung unterworfen sind, Fabrikgebäuden, Geräth-schaften, Maschinen rc.; so geschieht der Sache Genüge, wenn(s. zu Art. 206 . Abs. 1.) der gehörige jährliche Abzug deßwegengemacht wird. Es kann den mit der Leitung der Gesellschafts-angelegenheiten Beauftragten nicht zum Vvrwurf gemacht wer-den, wenn der wahrscheinliche Verkaufspreis niedriger stünde, solange die Sache einen höheren Gebrauchswerth für die Gesell-schaft hat.

Es ist übrigens zu Begründung der Entschädigungsklagenicht nöthig, daß der contrahirende Dritte den Zustand des Ge-sellschaftsvermögens nicht kannte; er kann sich auf die Leitendenverlassen haben.