239
Unterschrist, oder das Zusammennennen der mehreren Gläubigerist hinlänglich, um die Solidarität darzuthun.
Die Klagen der Theilnehmer unter sich gehören vor dieHandelsgerichte, wenn sie vom Schiedsgerichte keinen Gebrauchmachen (Art. 816. 2)); die Klagen Dritter gegen einen Theil-nehmer aber nur dann, wenn er als solcher belangt wird (s. zuArt. 2.3. S. 18.), oder wenn sie sich aus einem anderen Grunde,z. B. weil er zum Handelsstande gehört, wegen des Gegenstan-des oder Orts des Vertrags (Art. 816.), dahin eignen.
Art. 278.
Art. 358. des span. HandelsG.B.
Absatz 2. Dieser Satz, welcher auch wirklich im Lebendie Regel ausmacht, wenn die Parteien es nicht anders bedun-gen haben, wurde ausgedrückt, um keine unrichtige Anwendungvordem bei den offenen Gesellschaften geltenden, entgegenge-setzten Satze (Art. 210.) zu veranlassen. Auch würden die ge-meinrechtlichen Bestimmungen über den Mandatsvertrag nichtdarauf führen: weil die unentgeldliche Besorgungsart hier dieRegel ausmacht, und nur Handelsleute Provision ansprechenkönnen.
Ob der Tod ein Auflösungsgrund eines solchen Vereinssey, läßt sich in der Regel aus der Analogie der offenen Ge-sellschaften (Art. 216. 3)) nur bejahen. Doch sind die Um-stände des einzelnen Falles zu berücksichtigen: z. B. wenn derVerstorbene keine persönliche Dienstleistung übernommen hatte*).
Sechste Abtheilung.
Vo» den Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und derKlagenverjährung.
Art. 279.
Alle neueren Handelsgesetzbücher, bis auf das holländische,welches die Frage übergeht, stimmen darin überein, daß Strei-
*) Pardessus a. a. O. Nr. 1053.