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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 356.) ist darauf berechnet, daß Niemand verleitet werde,auf Namen hin, deren Verpflichtung so sehr beschränkt ist, Cre-dit zu geben.

Art. 277.

Absatz 2. Das span. HandelsG.B. Art. 356. gebietetausdrücklich, daß der handelnde Genosse dieß nur auf seinenNamen und Verantwortlichkeit thue. Dieß ist nun zwar die Re-gel; aber in manchen Fällen kann es nützlich und zu Förderungdes Geschäfts nöthig seyn, daß der handelnde Genosse das Ver-bindungsVerhältniß angibt, um z. B. mehr Credit zu erhalten.In einem solchen Falle schien die solidarische Haftung der ge-nannten Genossen sehr am Platze, indem, wenn der handelndeGenosse zahlungsunfähig wäre, dem vertrauenden Dritten mil-dem Civilrechte gewöhnlich nur dann ein Anspruch an denTheil-nehmer übrig bliebe, soweit er beweist, daß das Gegebene inden Nutzen desselben verwendet sey (actio cke In rem verso

utilis).

Auch schien nicht passend, eine Haftpflicht pro rsta festzu-setzen, weil diese Rate häufig schwer erweislich wäre, und esSache Dessen ist, der sich mit einem Anderen in Speculationeneinläßt, seinen Genossen zu prüfen und zu überwachen.

Hiermit ging dann die weitere Bestimmung Hand in Hand,daß solche Genossen auch keiner ausdrücklichen Session oder Voll-macht des Handelnden bedürfen, wenn sie gegen Dritte klagenwollen. '

Uebrigens darf man die Namen der übrigen Genossen, unddas Abschließen in ihrem Namen von Seite des Handelnden,nicht mit dem hier verbotenen Gebrauche einer Firma verwechseln.Handeln mehrere Genossen vereint, so erkennen auch die fran-zösischen Gerichte die Solidarität an *); handeln sie durch einenBevollmächtigten, eine Art Factor, so läßt sich dieselbe schonnach gemeinem Rechte rechtfertigen. Auch braucht im ersten Falleder Kläger die Art des gesellschaftlichen Verhältnisses und dessenGrund nicht zu erweisen. Das gemeinschaftliche Geschäft und

*) koxron I. o. x. 50.