Es liegt im Interesse des Handels, daß die Bestimmungdes vorigen Artikels keine Ausnahme erleide, und daß insbeson-dere die persönlichen Eigenschaften der Gesellschafter oder ihrerRechtsnachfolger durchaus keinen Unterschied machen: mögen sievolljährig oder minderjährig, Handelsleute für ihre Person seynoder nicht rc.
Zu den Rechtsnachfolgern gehört auch die Masse einesGantmäßigen oder die Gläubiger desselben.
Ob Minderjährige auf die Appellation von dem Aussprachedes Schiedsgerichts verzichten können? davon wird unten zuArt. 849. die Rede seyn.
Die Frage hingegen, ob der Pfleger einer unter Curatelstehenden Person zum voraus, oder in einem vorliegenden Falleauf das Schiedsgericht verzichten, und die Sache dem ordentli-chen Handelsgerichte (Art. 816. 2)) unterwerfen könne, ohnedaß es der Genehmigung der obervormundschaftlichen Behördewie bei anderen Verzichten oder sonstigem Aufgeben von Rechtenbedürfte, ist durchaus zu bejahen; da durch diesen Verzicht nichtein gesetzliches Vorrecht aufgegeben, sondern zwischen zweigesetzlichen Wegen zum Rechte zu gelangen, wovon der einezwar die Regel hier ausmacht, der andere aber sonst im einzelnenFalle auch seine Vortheile haben kann, die Wahl getroffen wird.
Art. 281.
Der Art. 346. des span. HandelsG.B. berührt nur denletzten Satz, der übrigens kaum umgangen werden kann, wennnicht große Rechtsunsicherhcit und endlose Streitigkeiten entstehensollen. Aus demselben Grunde sah man sich genöthigt, ihn allge-mein aufzustellen. Actiengesellschaften, und auch stille Gesellschaften,könnten bei der nach gemeinem Rechte für die hier genanntenGesellschafter Mäßigen Wiedereinsetzung in den vorigen Standgar nicht bestehen. Bei offenen Gesellschaftern kommt zwar dieFrage seltener vor, da verpflegte Personen sich nicht wohl ineine solche einlassen können; doch kann ja ein solcher Gesell-schafter erst nachher unter Administration gesetzt werden, oder eskann die Gesellschaft mit seinem minderjährigen Erben fortgesetztwerden.
Mvtivc zum Vntw. ein. HandelsG.B.
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