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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Unter Pfleger und Pfleglingen ist jede Art von Tutel oderCurätel verstanden, auch die Administratoren von Corporationen,welchen das Vorrecht der Minderjährigen zusteht.

Uebrigens sind nur solche Wiedereinsetzungsgründe ausge-schlossen , welche aus den persönlichen Verhältnissen des Verpfleg-ten hergenommen sind (s. zu Art. 69. Abs. 3.), nicht diejenigen,welche der Pfleger derselben selbst geltend machen könnte.

A r t. 282.

Daß eine kürzere Verjährungsfrist, als die gemeinrechtlichedreißigjährige, bestimmt werden muß, um die Gesellschafter undihre Rechtsnachfolger, besonders gegen unbekannte Forderungen,zusichern, leuchtet um so mehr ein, als die offenen Gesellschafterauch für solche Forderungen haften, welche von ihren Mitgesell-schastern unter Mißbrauch der Firma contrahirt werden, und alsDiejenigen, welche mit der Liquidation nichts zu thun haben, sonstdreißig Jahre lang der Gefahr von Nachforderungen ausgesetztwären, welche sie kaum kennen: was besonders von den stillenGesellschaftern gilt.

Aus diesen sehr nahe liegenden Gründen setzte der Art. 6ä.des französ. HandelsG.B. allgemein eine fünfjährige Verjäh-rungszeit gegen Gesellschafter fest. Aber auch diese Zeit fandman in Beziehung auf die solidarische Haftung der offenen Ge-sellschafter noch zu lange (Art. 222 . 223.). Auf der anderenSeite bestimmt das französ. HandelsG.B., daß diese fünfjäh-rige Verjährung nicht den mit der Liquidation beauftragten Ge-sellschaftern zu gut kommen solle;.und zwar (wie die französischenRechtsgelehrten anführen), weil diese im Besitze des Fonds undder Papiere seyen, und daher auch leicht den gegen sie gerichte-ten Klagen begegnen können. Aber wer möchte wohl die Liqui-dation mit einer solchen solidarischen Verbindlichkeit übernehmen?da doch immerhin Forderungen nachkommen können; und selbstwenn es sich nicht von einer solidarischen Verbindlichkeit handelt,darf man nicht vergessen, daß die Gesellschaft auch für dasMißbrauchen ihrer Firma durch die offenen Gesellschafter einzu-stehen hat. Auch würde in diesem Falle das Fortbestehen einerblos partiellen Verbindlichkeit Dritten nicht viel Nutzen bringen;