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Vertrag hervorzuheben beabsichtigt, und daß das Meiste demCivilrechte zu entnehmen sey.
Art. 285.
Nicht nur die Handelsgesetze, z. B. in Wechselsachcn, son-dern auch die Civilgesetze, z. B. bei Faustpfändern, machen öftersdie Gültigkeit eines Vertrags von der schriftlichen Abfassungabhängig.
Das französ. Recht, welches schon bei einem Vertrags-gegenstände über 200 Franken schriftliche Abfassung verlangt (fra n-zös. CivilG.B. Art. 4341.), macht gerade in Handelssacheneine Ausnahme, indem es in Art. 109. auch Zeugcnbeweis undBeweis durch die Handelsbücher zuläßt.
Das preuß. LandR. Thl. I. Tit. 5. 8. 138. macht schrift-liche Abfassung zur Bedingung der Gültigkeit, wenn der Gegen-stand des Vertrags 50 Thaler übersteigt, und läßt nur beiKaufhandlungen auf Messen und Märkten eine hauptsächlicheAusnahme zu. Ebenso können, wenigstens bei einzelnen kaufmän-nischen Geschäften, unter Handelsleuten die Handelsbücher dieschriftliche Abfassung vertreten. Preuß. LandR. a. a. O. 8.151.ferner Thl. II. Tit. 8. Mich. 7.
Das span. HandelsG.B. Art. 237. verlangt bei Gegen-ständen über 1000 Realen (d. h. über 123 Gulden im 24-Gul-denfuß) Werth schriftliche Abfassung, und erhöht diese Summefür Messen und Märkte auf das Dreifache.
Man glaubte jedoch, daß nicht hinlängliche Gründe vorliegen,um eine Beschränkung jetzt erst einzuführen, nachdem sie bishernicht bestanden hatte (württemb. LandR. Thl. H. Tit. 23.),und daß für den Handelsverkehr die vom preuß. LandR. unddem span. HandelsG.B. gemachten Ausnahmen lange nichtzureichen. ^
Art. 286.
Oesterreich, bürgerl. G.B. Art. 862. Preuß. LandR.Thl. I. Tit. 5. §. 94. 103. 104.
Erfolgt die Erklärung nicht sogleich; so steht dem Antragen-den die Zurücknahme frei, und es bedarf von seiner Seite keiner